Nimmt bei einem Rechtsstreit eine der Parteien Prozesskostenhilfe in Anspruch, muss für sie Kostenbewusstsein oberstes Gebot sein. So kann diese Partei einen nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalt dem Verfahren grundsätzlich nur dann beiordnen lassen, wenn durch die verschiedenen Orte keine zusätzlichen Kosten entstehen. Diesen Grundsatz bestätigte unlängst das Landgericht Düsseldorf, das damit die Beschwerde eines Rechtsanwalts aus Gelsenkirchen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zurückwies.
Zum Hintergrund: Eine Firma mit Sitz in Alveslohe (Schleswig-Holstein) befindet sich im Rechtsstreit mit einem Internetdienstleister, dessen Interessen von der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte vertreten werden. Der Prozess findet in Düsseldorf statt. Die Alvesloher Firma sieht sich nicht in der Lage, für das Gerichtsverfahren finanziell aufzukommen und hat daher Prozesskostenhilfe beantragt. Daneben beauftragte das Unternehmen einen Anwalt im über 350 Kilometer vom Firmensitz entfernten Gelsenkirchen, seine Interessen in dem Verfahren wahrzunehmen.
Die Prozesskostenhilfe, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist, wurde dem Unternehmen per Gerichtsbeschluss grundsätzlich auch bewilligt. Die Beiordnung des Gelsenkirchener Anwalts sollte aber nach der Entscheidung des Düsseldorfer Amtsgerichts aus Kostengründen nur „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ erfolgen – mit anderen Worten: der Anwalt kann zu Lasten der Allgemeinheit keine Reisekosten geltend machen.
Hiergegen legte der Jurist Beschwerde ein. In seinem Schreiben an das Amtsgericht Düsseldorf heißt es unter anderem, dass er in der dem Verfahren zugrunde liegenden Materie über eine „besondere Sachkenntnis“ verfüge, die eine „unbedingte Beiordnung“ rechtfertige. Zudem betreue er „gut ein Dutzend Verfahren“ gegen den Internetdienstleister.
Das Landgericht Düsseldorf, das über die Beschwerde zu befinden hatte, folgte der Argumentation des Anwalts jedoch nicht. Der Rechtsstreit betreffe keine „Spezialmaterie“, mit der sich „im hiesigen Gerichtsbezirk nur wenige oder überhaupt keine Rechtsanwälte“ befassen würden. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall.
Bei dem Rechtsstreit handele es sich zudem um einen „überschaubaren Sachverhalt“, über den der Anwalt und seine Mandantin sich ohne weiteres gegenseitig telefonisch oder brieflich per Fax und Mail austauschen konnten. Laut Paragraph 121 der ZPO könnten zwar eventuell „besondere Umstände“ geltend gemacht werden; zum Beispiel, die Mandantin des Anwalts sei „schreibungewandt“ oder ihr sei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten. Solche „besonderen Umstände“ lägen aber im konkreten Fall nicht vor.
(Az.: 20 T 15/11, Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2011;
Az.: 53 C 14850/10, Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2011)
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