Reputationsverlust ein Fakt der Strafmaßbemessung
Zumindest für Klaus Zumwinkel war dies so.
Halten wir also fest: ein angesehener Top-Manager begeht ganz bewusst die Straftat der Steuerhinterziehung und darf dann erlittenen Reputationsverlust als für sich strafmildernden nützen.
Opfer von Wirtschaftskriminalität hingegen zahlen eine Zeche mehrfach:
einmal werden Sie Opfer von Straftaten und erleiden dadurch hohe Verluste bis hin zu totalen Existenzbedrohung.
Mit diesen werden sie von Gesellschaft, Justiz, Medien und Politik allein gelassen und verlieren dabei zwangsläufig auch ihre Reputation.
Selbiger Umstand wird Ihnen allseits, insbesonders von Banken, Gesellschaft, Institutionen und Organisationen bei jedem Versuch wieder Fuß zu fassen erneut und erschwerend angelastet.
Geradezu eine Spirale in die Ausweglosigkeit, aus welcher eine Gruppe von bundesweit 35 Unternehmen/ UnternehmerInnen eben doch die Wende sucht.
Durch den Amtsbekannt einschlägig vorbestraften Wirtschaftskriminellen Hans-Georg Jakob Müller-Risch aus Andechs aktuell überblickbar mehr als € 100 Mio. Schäden erlitten und in einer
IG (Interessengemeinschaft) *ig-mueller-risch*zusammengeschlossen ist für sie dieser Verlauf vor Gericht nicht mehr nachvollziehbar.
Statt Deals für die Großen fordern Sie Recht und Gerechtigkeit speziell für die Opfer!
Kommentare zu Reputationsverlust ein Fakt der Strafmaßbemessung