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21:32 Uhr
27.04.2024

Ehevertrag der zur eigenen Sozialhilfebedürftigkeit führt ist sittenwidrig
Dies hat der Bundesgerichtshof in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 6. November 2008 - XII ZR 157/06 - entschieden.

In den bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen ging es immer nur um eine Überprüfung zugunsten der unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Die vorliegende Entscheidung ist das erste Urteil, in dem die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehemannes Anwendung gefunden hat.

Im konkreten Fall hatte der Ehemann sich in einem nach Eheschließung geschlossenen Ehevertrag dazu verpflichtet, eine Leibrente in Höhe von rd. EUR 650,00 zu zahlen, die völlig unabhängig von seiner eigenen Leistungsfähigkeit war. Demgegenüber verfügte die Ehefrau unter Einbeziehung ihrer eigenen Einkünfte aus einer halbschichtigen Arbeitstätigkeit mit der Leibrente zusammen über monatliche Einkünfte von rd. EUR 1.530,00. Bei Zahlung der Leibrente wären dem Ehemann lediglich monatlich rd. EUR 410,00 geblieben mit der Folge, daß er sozialhilfebedürftig geworden wäre.

Der geschiedene Ehemann erhob daher Feststellungsklage mit dem Antrag, die Unwirksamkeit des Ehevertrages wegen Sittenwidrigkeit festzustellen.
Die Feststellungsklage war erfolgreich. Die dagegen erhobene Revision der Ehefrau hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis als unbegründet angesehen. Nach seiner Auffassung war die Vereinbarung einer Leibrente unabhängig von den eigenen Einkünften des Ehemannes sittenwidrig, weil bereits bei Vertragsschluß absehbar war, daß ihm im Falle der Ehescheidung weniger Einkünfte als der Ehefrau verbleiben würden und er überdies sozialhilfebedürftig werden würde.

Die Unterhaltsvereinbarungen in einem Ehevertrag dürfen also auch nicht dazu führen, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte durch zu hohe Unterhaltsverpflichtungen sozialhilfebedürftig wird.

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