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27.04.2024

Oberlandesgericht Dresden sowie Landgericht Stuttgart zum Internet-System-Vertrag
Ein Werkbesteller wird nicht dadurch arglistig getäuscht, wenn im Verkaufsgespräch unterschiedliche Angebote miteinander verglichen werden. Das gilt auch dann, wenn unmittelbar im Verkaufsgespräch lediglich ein Angebot sofort vermittelt werden kann.
Wird gemäß § 649 BGB ein Werkvertrag (Internet-System-Vertrag/ Partnerschaftliche Vereinbarung) so frühzeitig gekündigt, dass Leistungen im wesentlichen Umfang nicht ausgetauscht wurden, kommt es nicht darauf an, welche Aufwendungen der Unternehmer bis zur Kündigung getätigt hat. Damit entfällt dann auch die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen.
Schlüssigkeit des Anspruchs nach § 649 Satz 2 BGB ist ungleich inhaltliche Richtigkeit. Letztere ist für die sekundäre Darlegungslast des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB nicht erforderlich; entscheidend ist der Parteivortrag am Schluss der mündlichen Verhandlung - ggfs. vor dem letzten Tatsachengericht.
Mit diesen nichtamtlichen Leitsätzen hat der 10. Zivilsenat (Werkvertragsenat) beim Oberlandesgericht Dresden, 10 U 694/12, das Urteil des Ausgangsgerichts, 8 O 2103/11, Landgericht Dresden (Einzelrichter) vom 3. April 2012 ebenso für nicht haltbar erklärt, wie zuvor bereits das Landgericht Stuttgart (Berufungskammer), 13 S 3/12, ein Urteil des Amtsgerichts Waiblingen, 7 C 798/10, vom 20.12.2011 in Frage gestellt hatte. Die rechtlichen Interessen des Werkbestellers in Dresden wurden durch die Kanzlei der Rechtsanwältin Edeltraud Klein aus Eisenberg in Thüringen vertreten. Die des Werkbestellers aus Baden-Württemberg durch Frau Rechtsanwältin Sabine Haaga aus Leonberg bei Stuttgart. Beide Kanzleien sind im Markt bekannt und werben auf der Internetplattform anwalt24*damit, neben dem -allgemeinen- Zivilrecht diverse andere Rechtsgebiete, unter anderem Ehe- und Familien- sowie Verkehrsrecht, zu vertreten.
Frau Rechtsanwältin Klein war zudem mehrfacher Gast in der regionalen Verbraucherschutzsendung „Escher – Der MDR Ratgeber“, während Frau Rechtsanwältin Haaga durch einen Eintrag in die Anwaltsliste beim Tierarzt Thorsten Romaker aus Meine in Niedersachen *referenzkunden.info/anwalte/ rel= nofollow >*referenzkunden.info/anwalte/ auf ihre Kanzlei im Gerichtsbezirk Stuttgart aufmerksam machen will.
Demzufolge waren beide Rechtsanwälte in den Verfahren engagiert, dem jeweiligen Gericht und darüber hinaus via der von ihnen gewählten Plattformen einem - wie auch immer gearteten - Publikum darzutun, dass und warum ein grundsätzlich einmal entstandener vertraglicher Primäranspruch auf mehrere tausend Euro Vergütung entweder durch Anfechtung gemäß §§ 142, 123 BGB - ex tunc - untergegangen oder zumindest - mangels Schlüssigkeit - infolge der werkvertraglichen Kündigung gemäß § 649 BGB nicht durchsetzbar sein sollte. Und damit hatten die Rechtsanwälte für ihre Mandanten in den Ausgangsinstanzen auch Erfolg:
Das Landgericht Dresden vermochte zwar den Anfechtungsgrund „arglistige Täuschung“ nicht zu erkennen, sah den Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB jedoch als „nicht schlüssig dargelegt“ an und wies daher die Klage - im Ergebnis - ebenso ab wie das Amtsgericht Waiblingen.
Die jeweilige Klägerin legte gegen diese Bauchentscheidungen der Ausgangsgerichte jeweils mit der Folge Berufung ein, dass die höhere Instanz - jeweils besetzt mit drei Zivilrichtern statt eines Einzel- bzw. Abteilungsrichters - in ihrer mündlichen Verhandlung die Auffassung der Ausgangsgerichte nicht teilte: Vielmehr wähnten sich beide Berufungsgerichte rechtlich mehr auf der Seite der Klägerin und werteten unabhängig voneinander in Übereinstimmung mit diversen anderen Oberlandesgerichten in Hessen, Bayern, Thüringen und NRW sowie auch dem Gerichtshof in Karlsruhe (BGH) die Verkaufsstrategie der Klägerin als möglicherweise in einigen Passagen irreführend, jedoch keinesfalls zwingend kausal arglistig täuschend, so dass die rechtsvernichtende Einwendung der Anfechtung gemäß §§ 142, 123 BGB durch kein Berufungsgericht bestätigt wurde.
Auch hielten die Berufungsgerichte übereinstimmend den geltend gemachten gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 in der dargebrachten Form der „Sonderlösung“ - also ohne Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen - grundsätzlich für schlüssig dargelegt. Allenfalls Nuancen, auf welche die Ausgangsgerichte infolge ihrer fehlerhaften Bewertung des Sach- und Streitstandes nicht abgestellt hatten, müssten ggfs. - auf entsprechende konkrete Hinweise der Berufungsgerichte - von der Klägerin nachgetragen werden, damit der eingeklagte Anspruch im Ganzen nach § 649 Satz 2 BGB zugesprochen werden könne.
In dieser Situation kam sodann - auf Vermittlung der Berufungsgerichte in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beklagten Parteien mit Zustimmung und Förderung der jeweiligen Rechtsanwälte - ein die Urteile der Ausgangsgerichte konterkarierender Vergleich zustande.
Egal, ob die Klägerin dieser Verfahren die Firma Euroweb Internet-GmbH, 40549 Düsseldorf, oder Webstyle GmbH, 10179 Berlin, war, im Ergebnis jedenfalls wurde für die als Referenzkunden geworbenen Beklagten das ihnen zunächst zusprechende Urteil des Ausgangsgerichts zu einer mittelbaren Kostenfalle, da sich dadurch die von ihnen zu tragenden Gebühren ihrer Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) um ein Vielfaches erhöht haben, insbesondere ins Verhältnis gesetzt zu dem Fall, dass die vertragliche Vereinbarung insgesamt vorgerichtlich einvernehmlich - und ggfs. ohne zusätzliche anwaltliche Beratung - aufgelöst worden wäre.
Euroweb und Webstyle bieten diesbezüglich ihren vertragsreuigen Kunden nach unserer Erfahrung und Kenntnis stets die Möglichkeit dazu. Und auch die Kanzlei BERGER LAW als Generalbevollmächtigte Vertreter der Euroweb Firmengruppe ist einer vorgerichtlichen Einigung auf vernünftiger wirtschaftlicher Basis nie verschlossen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass auch der Vertragspartner für sich erkennt, dass den Firmen Euroweb und Webstyle erheblicher Schaden entsteht, wenn eine auf Referenzpartnerschaft angelegte mehrjährige Zusammenarbeit, ohne dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund im Leistungssegment der Euroweb/ Webstyle vorliegt, nach § 649 BGB aufgekündigt wird. Denn dann ist - nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung - nicht maßgeblich, welche Leistungen/ Aufwendungen die Euroweb-Gruppe bis zur Kündigung bereits erbracht hatte, sondern vielmehr entscheidend ist die vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich der durch die konkrete Kündigung ersparten Aufwendungen.
Wird aber die Leistung für Referenzkunden durch die Euroweb-Gruppe insgesamt durch deren Festangestellte erbracht - wie es regelmäßig der Fall ist - dann werden denklogisch nur minimale Aufwendungen erspart, da die hauptsächliche Werkleistung durch persönliche individuelle Arbeitsleistungen erbracht wird und eben nicht durch den Einsatz von wiederverwertbaren Materialien und Maschinen wie im klassischen Bauwerkvertragsrecht.
Ebenso wenig maßgeblich ist - wie dargelegt - die gebetsmühlenartig aufgestellte, pauschale Behauptung, Referenzkundenvertrieb sei per se eine arglistige Täuschung des eingeworbenen Referenzkunden. Denn jedem potentiellen Kunden der Euroweb/ Webstyle steht es jederzeit frei, statt das Referenzkundenangebot ein beliebiges anderes Angebot aus der Produktpalette der Euroweb-Gruppe anzunehmen.
Ein einmal abgeschlossener Vertrag ist jedoch bindend auch im Werkvertragsrech, insoweit ist § 649 Satz 2 BGB der Rechtsfortwirkungsanspruch des Werkunternehmers zum jederzeit kündbaren Primäranspruch und bewahrt den römisch-rechtlichen Grundsatz „pacta sunt servanda“ auch für diesen Vertragstyp im besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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