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4:47 Uhr
27.04.2024

Auch in einem Prozess kann ein Anwalt nicht willkürlich Unwahrheiten über Unbeteiligten verbreiten
Ein Anwalt aus Sachsen kann auch in einem Gerichtsprozess nicht willkürlich Unwahrheiten über einen an dem Verfahren unbeteiligten Internetdienstleister verbreiten. Vor dem Landgericht Dresden hat der Jurist jetzt eine Erklärung abgeben müssen, dass er künftig solche Äußerungen über das Unternehmen unterlässt. Die Richter erklärten daraufhin einen seit mehreren Monaten dauernden Rechtsstreit für beendet. Die Kosten für das Verfahren legte das Gericht dem Internetdienstleister auf. Hiergegen hat die Kanzlei BERGER LLP (Köln), die die Interessen des Unternehmens vertritt, umgehend Beschwerde eingelegt.

Zum Hintergrund: Der Anwalt aus Sachsen war der Prozessbevollmächtigte eines Musiklehrers, der unberechtigt einen schriftlich vereinbarten Online-Marketing-Vertrag mit einem Internetdienstleister (Euroweb Marketing GmbH) für unwirksam erklärt hatte und deswegen die Zahlungen einstellen wollte. Bei diesem Gerichtsverfahren hatte der Anwalt unzutreffend behauptet, der Internetdienstleister (Euroweb Marketing GmbH) sei mit einem anderen Internetdienstleister (Webstyle GmbH) wirtschaftlich identisch.

Der Jurist aus Sachsen unterstellte beiden Unternehmen „die selbe Betrugsmasche“, die „mittlerweile auch gerichtsbekannt“ sei. Auch gab der Anwalt die völlig aus der Luft gegriffene These von sich, der Webstyle GmbH sei zunächst per Abmahnung und schließlich per einstweiliger Verfügung untersagt worden damit zu werben, sie habe die am Markt günstigsten Preise. Als der Jurist eine von der Webstyle GmbH geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob das Unternehmen Klage.

Vor Gericht hieß es, die zur Rede stehenden Äußerungen des Juristen seien nachweislich falsch und frei erfunden. Insofern müsse sich der Sachse den Vorwurf mangelnder anwaltlicher Sorgfalt gefallen lassen. Nicht nur in der Öffentlichkeit, auch in einem Prozess seien falsche und willkürliche Tatsachenbehauptungen über einen Unbeteiligten unzulässig – nicht zuletzt deshalb, weil sich der Unbeteiligte ja naturgemäß auch nicht verteidigen könne. Im vorliegenden Fall greife daher der Grundsatz des Ausschlusses von Äußerungsklagen nicht.

Die Webstyle GmbH mit Sitz in Berlin - die Webseiten ohne Werbung für sie zu schalten erstellt - und die Euroweb Marketing GmbH mit Sitz in Düsseldorf - die im Internet Werbekampagnen für bestehende Webseiten verbreitet - sind zwei unterschiedliche Firmen mit jeweils gänzlich anderem Geschäftsfeld. Dem Anwalt müsste aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sein, dass zwei Gesellschaften mbh nicht „wirtschaftlich identisch“ sein könnten.

Die unterstellte „Betrugsmasche“ wurde vor Gericht als eine unzulässige Schmähung bezeichnet. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt der Webstyle GmbH die Eigenwerbung untersagt worden, sie habe am Markt die günstigsten Preise. Diesbezüglich habe es weder eine Abmahnung noch eine einstweilige Verfügung gegeben. Dahingehende Behauptungen zielten eindeutig darauf ab, das Unternehmen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Dies könne nicht hingenommen werden.

Auf Unverständnis stieß vor diesem Hintergrund bei der Webstyle GmbH die Entscheidung des Gerichts, dass sie für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen solle. Der beklagte Jurist habe sich wider besseres Wissen geweigert, die ursprünglich geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch habe er den Rechtsstreit provoziert. Erst durch Drängen seitens des Gerichts habe er schließlich die Erklärung abgegeben. Dann müsse er aber auch logischerweise die hierfür anfallenden Kosten tragen.


Weiterführend:
Protokoll des Landgerichts Dresden – 3 O 1177/11 – vom 21. Oktober 2011

Kontakt:
Kanzlei BERGER LLP
Weißhausstr. 30
50939 Köln
*berger-law-koeln*

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