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1:53 Uhr
27.04.2024

Die nachträgliche Befristung der Unterhaltspflicht
In einem Urteil von 29. September 2010 befand der Bundesgerichtshof, dass aus der Einführung des § 1578b BGB keine ausreichende Begründung für ein Unterhaltsänderungsverfahren hervorgeht. Die Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner berichten über das bedeutende Urteil des BGH.

Grundlage der Gerichtsentscheidung (BGH XII ZR 205/08) war die Revisionsklage eines zum Aufstockungsunterhalt Verpflichteten. Er begehrte im Jahr 2007, seine Unterhaltsverpflichtung nachträglich durch Befristung zu beenden, da sich die Rechtsprechung zur Unterhaltsbefristung geändert habe. Zudem sei zum Januar des Jahres 2008 der § 1578b BGB, der diese Befristung regelt, eingeführt worden und damit die Unterhaltsverpflichtung zumindest seit diesem Zeitpunkt abzuändern.

Nachträgliche Abänderungen an der rechtskräftigen Unterhaltsbestimmung durch ein Gerichtsurteil werden von § 323 ZPO geregelt. Diese Bestimmung verlangt, dass der, die Änderung begehrende, Kläger anhand von nachvollziehbaren Fakten verdeutlicht, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, aufgrund derer die Unterhaltsbestimmung erfolgte, in wesentlichem Umfang geändert haben.

In seiner aktuellen Entscheidung wies der Bundesgerichtshof die Revision zurück. Weder hätte sich für ein Gerichtsurteil nach der Publikation der in dieser Rechtsfrage maßgeblichen BGH-Entscheidung vom 12.04.2006 (BGH XII ZR 240/03) die Rechtsprechung geändert, noch sei das Inkrafttreten des § 1578b BGB eine beachtenswerte Änderung rechtlicher Umstände.

Außerdem stellte der Bundesgerichtshof klar, dass für die Frage, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 BGB zu befristen sei, dem Vorliegen ehebedingter Nachteile nach der Ehescheidung größte Bedeutung zukomme. In diesem Zusammenhang sei weder die vormalige, nahezu 15-jährige Ehedauer des Klägers noch die nacheheliche Kinderbetreuung maßgeblich. Diese Kriterien seien von Amts wegen vom Gericht im Zuge des Erlasses eines rechtskräftigen Urteils beachtet worden. Solange der Kläger nicht glaubhaft darlegen könne, dass die grundlegende Sachlage seit Urteilserlass eine signifikante Änderung erfahren habe, käme eine nachträgliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 323 BGB nicht in Betracht.

Der BGH macht von dieser Position eine Ausnahme und lässt die Befristung im Nachhinein zu, wenn das rechtskräftige Urteil diesen Aspekt ausdrücklich offen lässt und somit nicht rechtskräftig entscheidet.

Der Erfolg eines Unterhaltsänderungsverfahren hängt von diversen, für den Laien nicht einfach zu durchschauenden Faktoren ab. Um die bestmögliche Vertretung ihrer Interessen sicherzustellen, ist allen beteiligten Parteien dringend anzuraten, ausgewiesene Familienrechtsexperten mit ihrer professionellen Rechtsvertretung zu betrauen. Die langjährig erfahrenen Rechtsanwälte der Münchener Kanzlei Dittenheber & Werner stehen in diesem Zusammenhang jederzeit bereit, mit Kompetenz und Durchsetzungsvermögen für ihre Mandanten einzutreten.

Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Ansprechpartner: Günther Werner
Pettenkoferstraße 44
80336 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E:Mail: kanzlei@fragwerner*
Homepage: *fragwerner*

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