Verkauft eine privat steuerpflichtige Person Kapitalgesellschaftsanteile, hat dies unweigerlich einen Effekt auf ihre Steuerbelastung. Sowohl Gewinne als auch Verluste entfalten in diesem Kontext beachtenswerte Auswirkungen. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler befasst sich mit den steuerlichen Folgen von Verlusten aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen.
Die Ergebnisse des privaten Anteilsverkaufs fließen zu 60 % in die Einkommenssteuerlast des Steuerzahlers ein und gelten in diesem Zusammenhang als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Während Gewinne die Einkommensteuerlast erhöhen, verursacht die Verrechnung von Verlusten deren Reduzierung. Anteilsverkäufe werden allerdings nur dann als gewerbliche Einkunft bewertet und mit der Einkommensteuer verrechnet, wenn der Steuerpflichtige über eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft verfügt. In rechtlicher Hinsicht liegt deren Untergrenze bei einem Gesellschaftsanteil von mindestens einem Prozent.
Aufgrund der Ausgestaltung des deutschen Steuerrechtes werden nur solche Verluste und Gewinne miteinander verrechnet, die derselben Besteuerungskategorie unterliegen. Demzufolge gleichen verlustbehaftete Aktiengeschäfte nur solche Gewinne aus, die ebenfalls aus Aktientransaktionen entstanden sind und daher ebenfalls der Abgeltungssteuer unterliegen.
Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird hingegen wenigstens teilweise als Einkommen besteuert. Kommt es hier zu Verlusten, können diese mit allen einkommenssteuerlich relevanten Einnahmen wie Löhnen, Renten oder Unternehmensgewinnen von Personalgesellschaft verrechnet werden.
Im Zuge des Teilabzugsverbotes ist die maximale Verrechnungsgrenze von 60 % der Verlust- oder Gewinnhöhe zu beachten.
Wie der BFH kürzlich klarstellte, ist der mit Verlusten verbundene Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Die optimierende Gestaltung der Steuerlast gehört nach Ansicht Deutschlands höchster Finanzrechtsprechungsinstanz zu den Rechten des Steuerzahlers, auch wenn die Finanzverwaltung dies oft anders sehen möchte.
Der BFH geht hier so weit, die Abwicklung von Ringgeschäften zur Steuerminderung zuzulassen. Bei diesem Geschäftstyp veräußert ein Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft mit Verlust und erwirbt gleichzeitig von einem anderen Gesellschafter Anteile an derselben Gesellschaft in identischer Höhe.
Hier zeigt sich einmal mehr, dass die bestmögliche Ausgestaltung der Steuerlast ein kompliziertes Unterfangen ist, für das die fachkundige Unterstützung eines Steuerexperten ausgesprochen wertvoll sein kann. In diesem Zusammenhang setzt sich die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler mit ihrer langjährigen Erfahrung und Fachkompetenz gerne für die fachlichen Belange ihrer Mandanten ein.
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