Die meisten Standard-Mietverträge enthalten eine Klausel über die Quadratmeterzahl der jeweiligen Wohnung. Doch wie zuverlässig ist diese Angabe wirklich? Das Immobilienportal **myimmo* rel= nofollow >**myimmo* berichtet, was Mieter tun können, wenn sich die Quadratmeterzahl als falsch erweist.
Oft kommt es vor, dass sich die im Mietvertrag ( **myimmo*/ratgeber/lexikon/mietvertrag rel= nofollow >**myimmo*/ratgeber/lexikon/mietvertrag ) angegebene Größe der Wohnung als falsch herausstellt. Doch nicht immer ist der Vermieter daran schuld. Er übernimmt die Wohnfläche in der Regel aus Bauplänen und von dort wiederum meist ungeprüft in den Mietvertrag. Sollte der Mieter allerdings doch irgendwann einmal den Zollstock selbst in die Hand nehmen und feststellen, dass die Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, darf er die Miete mindern. Dies trifft allerdings nur bei Abweichungen von mindestens zehn Prozent von der Angabe im Mietvertrag zu. Des Weiteren darf der Mieter die bereits zu viel bezahlte Miete rückwirkend geltend machen. Dies gilt für die letzten drei Jahre seit der Feststellung der falschen Wohnflächenangabe.
Häufig sind die Quadratmeterangaben bei Wohnungen im Dachgeschoss nicht korrekt. Denn viele Vermieter wissen nicht, dass die Flächen unterhalb der Dachschrägen nicht voll angerechnet werden dürfen. Ebenso hat die Quadratmeterzahl Einfluss auf die anfallenden Nebenkosten, welche nach der tatsächlichen und nicht nach der im Mietvertrag angegebenen Fläche abgerechnet werden. Auch hier sollten die Kosten entsprechend angepasst werden.
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