Mit dem Besitz von Eigentumswohnungen oder Mehrfamilienhäusern verbinden sich viele Verpflichtungen. So wird stets am Jahresende eine Jahresabrechnung fällig. Was sich dahinter genau verbirgt, erläutert das Immobilienportal *myimmo*.
Nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) müssen alle Wohnanlagen-, Mehrfamilienhäuser- und Eigentumswohnungsbesitzer jedes Jahr eine Jahresabrechnung einreichen. Diese fertigt meist der jeweilige Verwalter an. In dieser Abrechnung müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellt werden. Exakte gesetzliche Formvorschriften gibt es dabei nicht. Es muss jedoch eine Gesamtabrechnung, eine Einzelabrechnung für jede Wohnung sowie der genutzte Verteilungsschlüssel vorhanden sein. Weiterhin müssen die nach dem Wirtschaftsplan vereinbarten Kostenarten aufgeführt werden, wobei die Einnahmen aus dem Hausgeld mit den Ausgaben und möglichen Sonderzulagen verrechnet werden. Alle Rechnungspositionen werden zusätzlich mit den jeweiligen Belegen angefordert. Der Verwaltungsbeirat prüft im Anschluss den Wirtschaftsplan und die vorgelegte Jahresabrechnung. Im Falle des Fehlens dieses Prüfberichtes mit persönlicher Stellungnahme kann die Genehmigung der Abrechnung ausbleiben.
Ab sofort dürfen Verwalter gezahlte Instandhaltungsrücklagen zum Beispiel für ein Mehrfamilienhaus ( **myimmo*/ratgeber/lexikon/mehrfamilienhaus rel= nofollow >**myimmo*/ratgeber/lexikon/mehrfamilienhaus ) nicht mehr als Ausgaben oder Sonderkosten führen. Stattdessen müssen diese als Einnahmen gebucht werden. Geschuldete Beträge sind einzeln aufzuführen. Die zu erstellende Jahresabrechnung sollte daher so schnell wie möglich an die neue Rechtslage angepasst werden, da Eigentümer sonst die Möglichkeit haben, sie anzufechten. Dies ergibt sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes, welches im HGB veröffentlicht wurde.
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