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27.04.2024

Die gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung
Das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO) des Steuerrechts bestimmen, wer gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist. Die Steuerberatung Hilde-Christine Walther informiert Sie gerne über die Buchführungspflicht und ob Ihre Tätigkeit ihr unterliegt.

Aus § 238 des Handelsgesetzbuches ergibt sich für alle Kaufleute eine Verpflichtung zur gesetzlichen Buchführung. Die Bestimmungen der §§ 140f. in der Abgabenordnung dehnen diese Pflicht auf weitere Personenkreise aus.

Gemäß HGB ist grundsätzlich jeder Unternehmer als Kaufmann zu beurteilen, sofern er ein selbständiges Handelsgewerbe betreibt.

Die Regelungen des Handelsgesetzbuches machen eine Ausnahme für Unternehmen, die keinen in „kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ benötigen, wie sich aus §1 II HGB ergibt. Dieser Bestimmung entsprechen Unternehmen und Gewerbebetriebe mit sehr einfach strukturierten, transparenten und überschaubaren geschäftlichen Beziehungen. Keine Kaufleute im Sinne des HGB sind weiterhin Unternehmer, die einem ausgesprochenen Kleingewerbe nachgehen, beispielsweise ein kleiner Zeitungskiosk.

Geht ein Unternehmer im alltäglichen Geschäftsbetrieb jedoch mit vielen unterschiedlichen Waren und Lieferanten um oder wendet umfangreiche Systeme zum Ein- oder Verkauf an, die auf Krediten basieren, so wird regelmäßig davon ausgegangen, dass er Kaufmann im Sinne des §1 HGB ist. Viele Lebensmittelhändler fallen daher unter die Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch. Jede IHK bietet weitere Informationen zu diesem Thema.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung ist die Regel für Einzelunternehmen in der Rechtsform der OHG und KG. Alle Kapitalgesellschaften, ob nun Aktiengesellschaft, GmbH, Limited oder Unternehmensgesellschaft unterliegen ihr grundsätzlich.

Das Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BiMoG) am 29.Mai 2009 hat das deutsche Handelrecht umfassend an internationale Standards angepasst und Änderungen im Bilanzierungsrecht bewirkt. Für die Buchführungspflicht ist insbesondere bedeutsam, dass Einzelkaufleute, die in zwei Geschäftsjahren hintereinander einen Umsatz von maximal 500.000 Euro und einen Jahresüberschuss von 50.000 Euro nicht überschreiten, von der Buchführungspflicht befreit werden.

Für Unternehmer, die nach § 238 HGB nicht als Kaufleute anzusehen sind, kann sich aus den §§ 140f. der Abgabenordnung dennoch eine steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung ergeben.

Gemäß der Abgabenordnung unterliegen Nicht-Kaufleute der Pflicht, Bücher zu führen, sofern ihr Umsatz eine Grenze von 500.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet oder ihr Umsatz im Wirtschaftsjahr mehr als 50.000 Euro beträgt. Gewerbetreibende ohne Eintragungspflicht im Handelsregister werden mit ihrer freiwilligen Eintragung als Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten behandelt. Daraus ergibt sich eine Buchführungspflicht für diesen Personenkreis.

Nicht zur Buchführung verpflichtet sind alle anderen Nicht-Kaufleute, alle anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Freiberufler.

Auch Unternehmer, die keine Verpflichtung haben, Bücher zu führen, müssen ihre Betriebsausgaben und –einnahmen aufzeichnen und sollten dies im Auge behalten.

Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Buchführungspflicht kann, auch wenn sie nicht unmittelbar geahndet wird, höhere finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Sie ergeben sich aus hohen Steuerschätzungen, Säumniszuschlägen und Steuernachzahlungen mit Zinsbelastung.

Die Steuerberatung Hilde-Christine Walther unterstützt daher ihre Mandanten in allen Fragen und Belangen professioneller Buchführung mit Fachkompetenz und langjähriger Berufserfahrung.

Pressekontakt:
Steuerberatung Hilde– Christine Walther
Johannisstr. 10
89231 Neu-Ulm
Tel. 0731 / 9807841
Fax 0731/ 83722
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E-Mail: info@steuerberater-walther-neu-ulm*

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