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6:03 Uhr
27.04.2024

KASSENSICHERUNGSVERORDNUNG
Der Termin zur Umsetzung des neuen Kassengesetzes und der Kassensicherungsverordnung des BMF – Bundesministerium für Finanzen – steht unmittelbar bevor: Es ist der 01.01.2020. Was müssen Sie dazu wissen und was genau müssen Sie tun?

Gesetzesrahmen
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen schreibt unter anderem vor, dass alle elektronischen Kassensysteme ab dem 01.01.2020 über eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen, um Manipulationen am System vorzubeugen. In der Kassensicherungsverordnung wurden die technischen Anforderungen für die TSE konkretisiert.

Wer muss nachrüsten?
Jedes System muss nachgerüstet werden. Eine Ausnahme: Kassensysteme, für die nachweislich keine Nachrüstung möglich ist, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Danach ist ein Austausch Pflicht.

Gibt es eine Übergangsfrist?
Da es bis zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anbieter gibt, der die physische Einheit der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bereitstellen kann, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsfrist für die Nachrüstung der TSE bis zum 30.09.2020 festgelegt.

Was ist eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?
Unter einer TSE versteht man ein Hardware-Software-Bündel, das aus einem Sicherheitsmodul, einer technischen Schnittstelle und einem Speichermedium besteht. Hardwareseitig wird die gesetzliche Anforderung durch das Einbinden eines TSE-Moduls erfüllt. Softwareseitig ist ein Update der Kassensoftware erforderlich.

Wie kommen Sie zu Ihrer TSE?
Wenden Sie sich bitte baldmöglichst an unser Serviceteam. Hotline: 06021 3499-0

JETZT HANDELN - NOCH VOR DEM 01.01.2020
In jedem Fall müssen Sie sich schon zum 01.01.2020 um eine Nachrüstung bemühen. Das heißt, dass Sie noch vor dem 01.01.2020 ein entsprechendes rechtssicheres Software-Upgrade bestellen. Auch das physische TSE-Modul müssen Sie bestellen, sobald dieses verfügbar ist! Ansonsten drohen unter Umständen Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 €.

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