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29.04.2024

Kapital zur Finanzierung als Fondskapital, Aktienkapital, Kommanditkapital und GmbH-Kapital
Die Unternehmensfinanzierung, Kapitalerhöhung und Liquiditätsaufstockung kann sowohl über stimmrechtsloses Mezzaninekapital ( stilles Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital etc. ) als auch über über offenes Gesellschaftskapital von zukünftigen Miteignern erfolgen. Solche Finanzierungen bzw. Kapitalerhöhungen sind jeweils rechtsform-gebunden ( eine Erhöhung mit Aktienkapital ist nur bei einer Aktiengesellschaft möglich ). Bei einer Kommanditgesellschaft kann nur mit KG-Beteiligungen das Kapital durch Kommanditeinlagen erhöht werden ( siehe [link]**finanzierung-ohne-bank*[/link] ). Eine derartige Rechtsformbindung besteht bei Mezzaninekapital-Beteiligungen nicht. Mezzaninekapital kann jedes Unternehmen gleich welcher Rechtsform begeben, also auch der als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragene Unternehmer.

Bei der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann eine zusätzliche Stammkapital-Einlage durch weitere (potentielle) GmbH-Gesellschafter erfolgen. Dabei muß jedoch eine GmbH-Kapitalerhöhung immer notariell beurkundet werden und ist daher immer auch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Lediglich bei der KG und bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) ist zur Kapitalerhöhung keine Beurkundung erforderlich, so daß auch keine zusätzlichen Kapitalerhöhungskosten anfallen. Bei der Kapitalerhöhung des gezeichneten Grund- bzw. Stammkapitals bzw. Kommanditkapitals müssen zudem die übrigen Gesellschafter immer mit einer 75%-igen, sogen. qualifizierten Mehrheit zustimmen, so daß sich die Einflußrechte und Stimmrechte verschieben (könnten). Ein Gesellschafter, der die Sperrminorität von 25% plus einer Stimme besitzt, kann also immer eine Kapitalerhöhung beim Grund- bzw. Stammkapital verhindern. Derjenige, der bei einer Kapitalerhöhung keine neuen Anteile zeichnen und übernehmen kann, verliert prozentual mit seinem Stimmgewicht.

Beim Mezzaninekapital bleiben die Einflußrechte und Stimmrechte grundsätzlich unverändert. Lediglich bei der Aktiengesellschaft ist gem. § 221 AktG ein Zustimmungserfordernis bei der Ausgabe von Mezzaninekapital durch die Hauptversammlung erforderlich.

Die neuen Gesellschaftskapital-Geber werden Miteigentümer und Mitinhaber, die auf diesem Wege auch Mitverwaltungsrechte erwerben. Die Kapitalgeber müssen zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden, wobei diese Einladungen mit gesetzlichen Förmlichkeiten verbunden sind, die nur einvernehmlich abgeändert werden dürfen. Die Einladungsfristen zu den Gesellschafterversammlungen und Einladungsförmlichkeiten ( Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ) sind zu beachten. In der AG darf nur über die Punkte abgestimmt werden, die in der Einladungs-Tagesordnung benannt sind. Damit ist die Aktiengesellschafts-Hauptversammlung relativ unflexibel. Über spontan aufgetauchte Fragen oder Probleme oder zufällig vergessene Punkte darf keine Abstimmung herbeigeführt werden. Dies kann erst in einer weiter einzuladenden Hauptversammlung geschehen. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist in diesem Punkt flexibler. Interessenten erhalten kostenlos weitere Informationen über die Dr. Werner Financial Service AG unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank*. Der Gesellschafts- und Finanzjurist Dr. jur. Horst S. Werner steht für ein erstes, kostenloses Beratungsgespräch nach Terminabsprache zur Verfügung.

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