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16:57 Uhr
23.04.2024

BGH stärkt erneut Rechte von Bankkunden – Bearbeitungsgebühren können für längere Zeit zurückverlang
Aber: 10-Jahresfrist beachten!

Am 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof erneut zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bearbeitungsentgelten bei vorformulierten Verbraucherdarlehensverträgen entschieden.
In zwei Verfahren hatten die Kläger Bereicherungsansprüche wegen zu Unrecht gezahltem Bearbeitungsentgelt erhoben. Diese sind nach Ansicht des BGH nicht verjährt.
Bereits mit Urteil vom Mai 2014 hatte das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind, da die Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegen und dieser Inhaltskontrolle nicht standhalten.
Bei diesen Klauseln handele es sich nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede bzw. das Entgelt für eine Sonderleistung der Banken sondern eine der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabrede. Mit dieser will das Kreditinstitut Kosten für Tätigkeiten, die es im eigenen Interesse aufbringt oder aufgrund eigener Verpflichtungen erbringen muss, auf den Kunden abwälzen. Damit werde der Kunde unangemessen benachteiligt.
Die Banken hatten sich zuletzt bei älteren Ansprüchen auf die Verjährung berufen.
Hierzu hat der BGH nunmehr ebenfalls zugunsten der Bankkunden entschieden.
Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Zwar ist nicht erforderlich, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, aber bei Bestehen einer unklaren Rechtslage kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Nach Auffassung des BGH war Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage mithin erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichts herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen als unzulässig betrachtete.
Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Bankkunden, die zwischen dem 01.01.2005 und 31.12.2011 eine „Bearbeitungsgebühr“ an die Bank gezahlt haben, droht demgemäß mit Ablauf des Jahres 2014 die Verjährung ihrer Ansprüche. Möglicherweise lassen sich auch bei Verträgen aus 2004 noch Ansprüche realisieren.
Betroffene Anleger sollten sich umgehend mit der Stiftung für Bankrecht in Verbindung setzen.

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