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29.03.2024

Schutz für ein Mädchen vor Genitalverstümmelung in Gambia
Hamburg, den 16. Oktober 2012: Das Amtsgericht Böblingen hat mit einem aktuellen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten für ein minderjähriges Mädchen aus bi-nationaler Partnerschaft an die deutsche Mutter übertragen. Dem aus Gambia stammenden Vater wird damit untersagt, das fünfjährige Kind außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu verbringen. Die Grenzbehörden wurden entsprechend informiert.
Die gerichtliche Entscheidung beruht auf §1666 BGB, denn es ist zu befürchten, dass das Wohl des Kindes bei einer Reise nach Gambia gefährdet sei.

Der getrennt lebende Kindesvater hatte zuvor die Absicht geäußert, mit dem Mädchen zu seiner Familie nach Gambia zu reisen, in der - wie bei fast 90% aller Gambier - die Verstümmelung von Mädchen durch Herausschneiden der Klitoris und Labien üblich sei. Dieser Gefahr sollte das Kind unter keinen Umständen ausgesetzt werden, entschied die umsichtige Mutter und beantragte beim Gericht wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Tochter vor dieser schweren, irreversiblen Misshandlung.
Auch das zuständige Landratsamt und die als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin befürworteten die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter. Letztere schrieb in ihrer Stellungnahme an das Amtsgericht:

Die Möglichkeit der Ausreise...bringt faktisch gleichzeitig die Gefahr für das Kind mit sich, in Gambia einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. Denn zum einen ist - bei einer 90%igen Wahrscheinlichkeit, in Gambia beschnitten zu werden ... ohne glaubhafte Aufhebung dieses Verdachtes durch den gambischen Kindesvater davon auszugehen, dass dieses Schicksal auch dem Mädchen blüht...
Selbst wenn man dem Kindesvater dahingehend Glauben schenken würde, dass er selbst eine Genitalverstümmelung für sein Kind ablehnt, bedeute das nicht, dass die Gefahr für das Mädchen bei einem Aufenthalt in Gambia nicht trotzdem bestünde...

Die TaskForce begleitete das Verfahren erfolgreich informell, nachdem sich die Kindesmutter an die Notrufhotline der TaskForce - SOS FGM (*sosfgm*) - mit der Bitte um Unterstützung gewandt hatte. Der Notruf SOS FGM ist bundesweit einzigartig, wenn es um den Schutz von Mädchen vor Genitalverstümmelung geht und berät und hilft mit Erfolg bereits seit 2010.

In Deutschland sind rund 50.000 minderjährige Mädchen - einschließlich Mädchen aus bi-nationalen Partnerschaften - von Genitalverstümmelung bedroht. Besonders innerhalb der Hochrisikogruppen (Verstümmelungsrate über 75% in den Herkunftsländern, z.B. Gambia, âgypten, âthiopien, Somalia, Eritrea, Mali uvm.) werden bis zu 80% dieser Mädchen der Verstümmelung unterworfen, häufig während Ferienreisen in die Risikoländer.
Obwohl dem Staat für diese Kinder eine Schutzpflicht obliegt, sind Regierung und Parlamentarier nach wie vor nicht bereit, umfassende und wirksame Schutzmaßnahmen für alle gefährdeten Mädchen umzusetzen.

In Einzelfällen haben seit dem wegweisenden Beschluss XII ZB 166/03 des Bundesgerichtshofes (2004) zahlreiche Amts- und Oberlandesgerichte mit der Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes die Ausreise gefährdeter minderjähriger Mädchen in Risikoländer unterbunden. Mit dem Verweis auf die jeweils hohe Wahrscheinlichkeit einer Genitalverstümmelung haben sie die höchste Priorität dem Recht der Kinder auf Schutz ihrer Unversehrtheit eingeräumt.

TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V.
Ines Laufer
Postfach 304270

20325 Hamburg
Deutschland

E-Mail: info@taskforcefgm*
Homepage: **taskforcefgm* rel= nofollow >**taskforcefgm*
Telefon: 01803-767346

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