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11:40 Uhr
19.04.2024

Health Claims VO
Die Health-Claims-Verordnung – Ein Paradigmenwechsel für die
Lebensmittelwirtschaft


Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben VO (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-VO) wurde am 30.12.2006 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht, am 18.01.2007 korrigiert und ist einen Tag später in Kraft getreten. Sie ist ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden.

Sie bedeutet für die Lebensmittelwirtschaft in Deutschland eine Zäsur. Galt doch bisher im Lebensmittelrecht der Grundsatz, dass erlaubt ist, was nicht aus-drücklich verboten ist (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Dem gegenüber gilt für nähwert- und gesundheitsbezogene Angaben, dass diese künftig nur dann zuläs-sig sind, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind (Verbot mir Erlaubnisvorbe-halt). Darüber hinaus sind auch künftig zugelassene krankheitsbezogene Anga-ben zulässig, was bisher nach deutschem Recht für Lebensmittel, mit Ausnahme der diätetischen Lebensmittel, verboten ist.

Die Health-Claims-Verordnung enthält im Wesentlichen Regelungen zu den Grundsätzen der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben und den entsprechenden Zulassungsverfahren. Die nährwertbezogenen Angaben sind in einer Positivliste im Anhang zur Verordnung geregelt. Diese Angaben müssen bereits ab dem 1. Juli 2007 angewendet werden.

Anhänge für gesundheitsbezogene Angaben sind bislang noch nicht erstellt worden, sollen aber nach dem Willen des Verordnungsgebers bis zum 31. Januar 2010 ebenfalls al Positivlisten erstellt sein. Es ist bereits jetzt absehbar, dass die-ser Termin vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingereichten Vorschläge aus den verschiedenen Mitgliedstaaten wohl nicht einzuhalten sein wird.

Bis zur Verabschiedung der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, sind gesundheitsbezogene Angaben nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung möglich, deren Zulässigkeit sich nach § 11 LFGB bestimmt, dass heißt sie müssen wissenschaftlich hinreichend abgesichert und nicht zur Täuschung geeignet.

Im derzeitigen Übergangsstadium zwischen der Geltung des bisherigen Rechts bis zum Erlass der Positivliste ist höchste Aufmerksamkeit geboten, um recht-zeitig mit dann verordnungskonformen Lebensmitteln auf dem Markt zu sein.

Rechtsanwälte Kröger & Tillmann, 27.8.2009

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