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26.04.2024

Telefonisches Upgrade eines Internet-System-Vertrages stellt neuen Vertrag dar
AG Düsseldorf, 31 C 15722/11, Urteil vom 20.06.2012 (nicht rechtskräftig) sowie 58 C 9985/11, Urteil vom 06.03.2012 (rechtskräftig) und LG Düsseldorf, 21 S 108/12, Beschluss vom 02.07.2012 (rechtskräftig):

Ein Internet-System-Vertrag ist nicht wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, da im Referenzkundenvertrieb keine für den Vertragsabschluss kausale Täuschung zu erkennen ist. Die fernmündliche Erweiterung eines Internet-System-Vertrags („telefonisches Upgrade“) stellt selbst dann einen neuen Vertrag dar, wenn die Laufzeit des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwar bereits ordentlich gekündigt, jedoch noch nicht ausgelaufen ist. In solcher Konstellation wird durch die rechtsverbindliche fernmündliche Annahmeerklärung des Referenzkunden ein neuer, ungekündigter Internet-System-Vertrag abgeschlossen, der wiederum die ursprüngliche Laufzeit von - in der Regel - 48 Monaten beinhaltet und ggfs. um ein neues Modul erweitert ist.

Mit diesen nichtamtlichen Leitsätzen hat das Amtsgericht Düsseldorf in zwei Urteilen vom 20.06.2012 (noch nicht rechtskräftig) sowie vom 06.03.2012 (rechtskräftig seit dem 02.07.2012) und auch das Landgericht Düsseldorf als instanzenabschließendes Berufungsgericht, 21 S 108/12, durch Beschluss vom 02.07.2012 die Ansprüche von Referenzkunden auf Rückerstattung von geleisteten Entgelten aus fernmündlich neu abgeschlossenen Upgrade-Verträgen abgewiesen und damit - erfreulicherweise - Rechtssicherheit geschaffen.

Den Verfahren liegt sämtlich ein Sachverhalt zugrunde, wie ihn der Internet-Aktivist und Tierarzt Thorsten Romaker in seinem Weblog „Die unendliche Geschichte von Euroweb“ unter: *referenzkunden.info/2012/09/euroweb-tauscht-referenzkunden-weiterhin-arglistig rel= nofollow >referenzkunden.info/2012/09...kunden-weiterhin-arglistig darstellt.

Soweit die Amtsrichterin in der dortigen Entscheidung, 40 C 15526/11, jedoch im Referenzkundenvertriebsmodell unserer Mandantin Euroweb Internet GmbH eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung erkennen will, folgt dieser Einzelmeinung keine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf und auch nicht das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht.

Im Einzelnen:
Das LG Düsseldorf als Berufungsgericht, 21 S 108, führt in seinem Beschluss vom 02.07.2012 zutreffend aus, dass es „keineswegs den Gesetzen der Logik widerspricht, dass ein Referenzkunde - obschon der Altvertrag noch nicht ausgelaufen war - einen neuen Vertrag abschließt. Dass sich insoweit die Laufzeit verlängerte und wieder 48 Monate betrage sei deshalb logisch, weil Laufzeitbeginn des um die Erstellung und Betreuung einer Online-Werbeanzeige erweiterten - ansonsten jedoch inhaltlich unveränderten - Vertrags, das Datum der Unterzeichnung des fernmündlich vorbereitend besprochenen Upgrade-Vertrags sein sollte“.

Und weiter:
„Selbst wenn dies im Nachhinein - wie vom Referenzkunden behauptet - ein wirtschaftlich nicht sonderlich günstiges Ergebnis gewesen sein sollte, führt die Annahme eines solchen Verhaltens des Referenzkunden nicht zu einem unlösbaren Widerspruch, der mit der Nichtigkeit des Internet-System-Vertrags infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einhergehen müsste, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Referenzkunde durch den neuen Vertragsabschluss auch das insoweit kostenfreie Produkt „Euroweb Online Redaktion“ erhalte, sodass bereits dieser Gesichtspunkt allein die Annahme eines neuen Vertragsabschlusses rechtfertigt und für die Berufungskamer insgesamt nachvollziehbar erscheinen lässt“.

Schließlich führt das Berufungsgericht aus:
„Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Vertragsabschluss oder der Neuvertrag als telefonisch erzeugtes Upgrade auf einer bewussten Täuschung des Referenzkunden basierte, vermag die Kammer insgesamt nicht zu erkennen. Die zulässige Berufung hat daher nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, Amtsgericht Düsseldorf, 58 C 9985/11, Urteil vom 6. März 2012, keine Aussicht auf Erfolg“
(LG Düsseldorf, 21 S 108/12, Beschluss vom: 02. Juli 2012).

Zu derselben rechtlichen Einschätzung kommt das Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 15722/11, in seinem Urteil vom 20. Juni 2012. Darin führt das Amtsgericht - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche nur: OLG Düsseldorf als Werkvertragssenat I-5 U 160/11 und: I-5 U 42/12, Beschlüsse vom 05. Juli 2012; Kammergericht (KG) Berlin, 23 U 104/05, Beschluss vom 04.09.2006 sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt -4 U 40/12-; Naumburg -9 U 108/12-; Bamberg -5 U 80/12- und Dresden (10 U 694/12) sowie der Berufungsgerichte in Rostock (1 S 64/11) und Stuttgart (13 S 3/12) - zum Referenzkundenvertrieb aus, dass darin insgesamt keine kausale Täuschung durch unsere Mandantin Euroweb Internet GmbH begründet liegt.

Zur Begründung dieser herrschenden Rechtsansicht führen die Gerichte stets regelmäßig zutreffend aus, dass die an den Referenzkunden zum Abschluss des Internet-System-Vertrags gerichtete Äußerung, das Referenzkundenangebot sei - im Verhältnis zu den Preisen des Kaufkundenangebots - besonders günstig, keine unwahre Tatsache und daher keine arglistige Täuschung ist. Darauf, ob die Preise für Kaufkunden am Markt erzielbar waren, kommt es zudem deshalb nicht an, da es sich lediglich um einen Vergleich handelt, der – wenn auch auf einem anderen Vertriebsweg – vom potentiellen Kunden statt des ihm zur sofortigen Annahme unterbreiteten Referenzkundenangebots jederzeit angenommen werden kann.
Es kann also im Ergebnis weder die Rede davon sein, dass der Upgrade-Vertrag zum Internet-System-Vertrag, erweitert um ein zusätzliches Modul, durch Täuschung noch durch Verwendung mehrdeutiger Klauseln zustande gekommen ist. Eine solche Rechtsauffassung verkennt die Realitäten der sozialen Marktwirtschaft und entmündigt den Unternehmer. Dieser ist aufgrund einer gesetzgeberischen Wertung anders als der Verbraucher gerade nicht umfassend vor unüberlegten Entscheidungen geschützt. Das ist auch zutreffend, wenn man sich unternehmerisches Handeln, Persönlichkeitsmerkmale und Einstellungen von Unternehmern vergegenwärtigt: Im Vordergrund sollte das Erkennen von Chancen sowie das Generieren und Evaluieren von Geschäftsideen stehen und nicht - wie beim Verbraucher - der Schutzgedanke eines - im Verhältnis zu einem anderen Unternehmer - wirtschaftlich Schwächeren. Vielmehr begegnen sich im Geschäftsleben die Unternehmer auf einer Ebene, der des „ehrbaren Kaufmanns“ als Leitbild für das optimal handelnde Wirtschaftssubjekt.

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