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19:53 Uhr
23.04.2024

Weitere Berufungsgerichte nennen Abrechnungen von zwei Internetdienstleistern "schlüssig"
Die Abrechnungen, die zwei Internetdienstleister ihren Auftraggebern im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem mehrjährigen Vertrag präsentieren, sind nicht zu beanstanden. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht als auch das Landgericht Berlin als Berufungsgericht hielten unlängst solche Abrechnungen in zwei unterschiedlichen Fällen für „schlüssig“. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Kostenkalkulation müsse der Auftraggeber stichhaltige Beweise für seine Position vorbringen können, hieß es. Das war in beiden Verfahren nicht der Fall. Die Interessen der Internetdienstleister vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

Unlängst hatte auch der 5. Zivilsenat (Werkvertragssenat) des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss eine Abrechnung, die einer der Internetdienstleister einem Auftraggeber nach dessen vorzeitiger Kündigung vorgelegt hatte, bereits als „schlüssig“ bezeichnet.

Zum Hintergrund: Die Internetdienstleister bieten Unternehmen einen unterschiedlich gestalteten Service rund um das Erstellen und das Unterhalten einer eigenen Homepage an. Details dazu werden in einem Vertrag vereinbart, der normalerweise eine Laufzeit von vier Jahren hat und der dem Werkvertragsrecht unterliegt. Das Unternehmen muss dabei das vertraglich vereinbarte Entgelt an den Internetdienstleister zwölf Monate im Voraus zahlen. Der Grund: Der Internetdienstleister geht bei seiner Arbeit in Vorleistung und muss dabei nicht zuletzt für Personalkosten aufkommen.

Nach Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Auftraggeber zwar einen Internet-System-Vertrag jederzeit kündigen. Das heißt aber laut BGB nicht, dass der Auftraggeber damit auch von seiner Zahlungspflicht entbunden ist. In einem solchen Fall bedarf es einer Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen dann nicht, wenn bis zur Kündigung noch keine Leistungen erbracht worden sind (OLG Düsseldorf -I-5 U 34/11-). Zur schlüssigen Darlegung des vom Internetdienstleister geltend gemachten Vergütungsanspruchs gehört lediglich die Angabe, in welcher Höhe ihm Kosten durch die Vertragskündigung erspart bleiben.

Das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht hat nun in einem konkreten Fall eine solche Abrechnung als „schlüssig“ bezeichnet. Der beklagte Auftraggeber war nicht in der Lage, die Erläuterungen des Internetdienstleisters zu der Kostenaufstellung zu widerlegen. Insofern ist der Internetdienstleister berechtigt, den Auftraggeber zur Kasse zu bitten.

In einem weiteren Fall sah auch das Landgericht Berlin als Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Internetdienstleister seinem Auftraggeber nach der von ihm ausgesprochenen Vertragskündigung eine unstimmige Abrechnung zugestellt habe. Die Berufungskammer hielt die Angaben des Internetdienstleisters zu der Höhe seiner ersparten Aufwendungen für „ausreichend“. Der beklagte Auftraggeber war von höheren ersparten Aufwendungen des Internetdienstleisters ausgegangen – ohne hierfür jedoch Beweise vorbringen zu können.

Weiterführend:
Hinweis des Landgerichts Düsseldorf – 22 S 161/10 – vom 21. Oktober 2011
Hinweis des Landgerichts Berlin – 85 S 123/11 – vom 13. Oktober 2011

Kontakt:
BERGER LAW LLP
Barbarossaplatz 5
40545 Düsseldorf
*berger-law-duesseldorf*

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