Presse Agentur - Neukunden via Internet

Pressemitteilungen veröffentlichen

0:43 Uhr
20.04.2024

Neue Trinkwasserverordnung mit Mehrkosten und Pflichten verbunden
Eigentümer und Betreiber von über 2 Millionen Mehrfamilienhäusern sind von der neuen Trinkwasserverordnung betroffen. Seit dem 01. November 2011 müssen kostenrelevante Maßnahmen getroffen werden, die die Trinkwasserqualität in den rund 40 Millionen Mietswohnungen in Deutschland sichern sollen.

Die neue TrinkwV geht mit drei Pflichten für die Hauseigentümer einher.
Zunächst besteht nun nach §13 Abs. 5 TrinkwV eine Meldepflicht für alle Warmwasseranlagen ab 400 Litern (Großanlagen) oder Rohrleitungen mit einem Inhalt von ≥3 Liter, die sich zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Entnahmestelle befinden. Wer diese Anlagen ab dem 01. November 2011 dem Gesundheitsamt nicht meldet oder die Anzeige falsch oder unvollständig ausfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

Des Weiteren besteht eine Untersuchungspflicht auf Legionella pneumophila, dem Erreger der Legionärskrankheit, an welcher nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit allein in Deutschland jährlich 1.000 bis 2.000 Menschen sterben. Tödlicher Auslöser ist das Einatmen von lungengängigen Aerosolen im Warmwasserbereich (Duschen, Waschbecken, Whirlpools, künstliche Wasserfälle etc.), die Übertragung in Kühltürmen und Klimaanlagen mit mechanischer Luftbefeuchtung oder die Aspiration von erregerhaltigem Wasser.
Seit diesem Herbst gibt es nach §14 TrinkwV einen Grenzwert von 100 koloniebildenden Einheiten pro 100 ml Trinkwasser. Damit stehen Eigentümer von Großanlagen in der Pflicht, einmal jährlich Ihre Anlagen von dafür akkreditierten Labors auf die Stäbchenbakterien unaufgefordert untersuchen zu lassen und die Ergebnisse dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Die dabei entstehenden Kosten belaufen sich auf um die 200 € und können über die Nebenkosten an die Mieter weitergegeben werden. Dies wird derzeit jedoch von den Mietervereinen angezweifelt!

Nach §21 TrinkwV besteht für Vermieter von Gebäuden mit einer Großanlage eine Informationspflicht gegenüber ihren Mietern. Ihnen muss zumindest einmal im Jahr Auskunft über die aktuelle Trinkwasserqualität im Hause erteilt werden - inklusive der Daten, die von den Wasserversorgern stammen. Ab dem 01.12.2013 muss der Eigentümer seine Mieter auch auf vorhandene Bleileitungen aufmerksam machen.
Vermieter, die dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe hinzufügen, müssen laut §16 TrinkwV – unabhängig von der Größe Trinkwasserverteilungsanlage – diese sowie ihre Konzentration den Mietern mitteilen. Die Konzentration muss außerdem wöchentlich aufgezeichnet werden. Wer seine Mieter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Eine vorsätzliche oder fahrlässige chemische oder mikrobiologische Belastung des Trinkwassers stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann (§75 Infektionsschutzgesetz).

Darüber hinaus sind auch nur grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers (z.B. Gerüche, Trübungen) dem Gesundheitsamt mitzuteilen (§16 TrinkwV).

Die UMR GmbH ist eine Umweltunternehmensberatung, die sich darauf spezialisiert hat, interdisziplinäre Themen aus dem Umweltsektor zu analysieren, zu bewerten und gutachterlich darzustellen. Neben Mergers & Acquisitions als Kernkompetenz (Environmental Due Diligence, Vendor Due Diligence, Desk Due Diligence) werden auch umwelttechnische Stellungnahmen in den Bereichen Wasser und Abwasser, Abfall und Immissionsschutz vorgenommen.

Thread durchsuchen nach
Thread download als



Sie haben keine Berechtigung . Sie müssen sich anmelden, oder registrieren.

Web2.0 Webkatalog Software von der Internetagentur McGrip Web2.0 Webkatalog Software RSS Feed