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20.04.2024

Verzögerte Rückzahlung einer Anzahlung kommt Händler teuer zu stehen
Die verzögerte Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung an seinen Geschäftspartner kommt einem Händler aus Haan (Kreis Mettmann) teuer zu stehen. Das Landgericht Wuppertal verurteilte unlängst den Mann dazu, dem Geschäftspartner – ein im Ingenieursbereich tätiges Düsseldorfer Handelsunternehmen – sowohl Zinsen zu zahlen als auch für die Anwaltskosten aufzukommen. Auf diese dem Handelsunternehmen zustehenden Schadensersatzansprüche habe das Iran-Embargo keinerlei Einfluss, befanden die Richter und unterstützten damit die Position des Handelsunternehmens. Dessen Interessen hatte die Kanzlei BERGER LLP (Düsseldorf/Köln) vertreten.

Zum Hintergrund: Das Unternehmen hatte bei dem Händler im Dezember 2009 diverse Fahrzeuggetriebe und –getriebeteile zu einem Gesamtpreis von über 124 000 Euro bestellt. Die Waren sollten an einen im Iran befindlichen Endkunden des Unternehmens gehen. Der Händler schickte dem Unternehmen eine Auftragsbestätigung. Darin bat er um eine Anzahlung von über 37 000 Euro und kündigte an, „ca. 13 – 22 Wochen nach Erhalten der Anzahlung“ zu liefern. Hieran hielt er sich innerhalb dieses Zeitraums nicht.

Im August 2010 teilte das Unternehmen dem Händler mit, mit einer Lieferung der Waren bis Mitte November 2010 einverstanden zu sein. Als auch in der Folgezeit keine Waren eintrafen, trat das Unternehmen Ende September 2010 von dem Kaufvertrag zurück. Zugleich wurde der Händler aufgefordert, die geleistete Anzahlung zurückzuerstatten. Der Händler zahlte zunächst nur einen Teilbetrag von über 15 000 Euro. Im Oktober und November 2010 forderte das Unternehmen den Händler vergeblich dazu auf, den Restbetrag zu begleichen. Daraufhin beauftragte das Unternehmen die Kanzlei BERGER LLP damit, das restliche Geld in Höhe von über 21 000 Euro einzutreiben.

Der Händler zahlte erst im April 2011 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von über 7 000 Euro und zwei Tage später schließlich die restliche Summe.

Im August kam es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Wuppertal. Der Händler argumentierte, das Unternehmen habe die Waren an einen Endkunden im Iran liefern wollen, aber versäumt, ein hierfür genügendes Endbenutzerzertifikat vorzulegen. Deshalb habe es letztlich nicht zur Lieferung der Waren, die er wiederum bei einer Schweizer Firma für das Düsseldorfer Unternehmen geordert habe, kommen können. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Rückzahlung der Anzahlung könne das Unternehmen nicht geltend machen, da solche aufgrund der Iran-Embargo-Verordnung der Europäischen Union (EU) ausgeschlossen seien.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Richter urteilten, dass der Händler gegenüber dem Unternehmen zum „Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet“ sei. Insofern müsse er Zinsen auf die verzögert rückgewährte Anzahlung leisten und auch für die Anwaltskosten aufkommen. Die Vorschriften des Iran-Embargos stünden dem nicht entgegen, da sie allein im materiellen Bereich lägen und mit dem Prozessrecht nichts zu tun hätten.

Die EU-Außenminister hatten im Juli 2010 gegen den Iran ein Embargo für sensible Technologien sowie weitgehende Beschränkungen für den Energiesektor und für Geldgeschäfte verhängt. Anlass ist der Streit um das iranische Atomprogramm. Der Westen wirft Teheran vor, nach Nuklearwaffen zu streben. Dagegen beharrt die iranische Regierung darauf, das Atomprogramm diene allein zivilen Zwecken wie der Energieproduktion.

Weiterführend:
Urteil des Landgerichts Wuppertal -2 O 135/11- vom 29. August 2011

Kanzlei BERGER LLP
Weißhausstr. 30
50939 Köln
Tel. 0221/78 96 85 -10

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