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24.04.2024

Kein Fahrverbot trotz Geschwindigkeitsüberschreitungen - Gericht verurteilt Frau zu Geldbuße
Ungeachtet von zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines Jahres muss eine Pkw-Fahrerin nicht für einen Monat auf ihren Führerschein verzichten. Das Amtsgericht Lüdenscheid sah unlängst im Fall der 26-Jährigen von der Verhängung eines Fahrverbots ab und verurteilte sie stattdessen zu einer Geldbuße von 480 Euro. Die Frau, eine Immobilenmanagerin, hatte sich vor Gericht von der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte (Düsseldorf/Köln) verteidigen lassen.

Im März vergangenen Jahres war die 26-Jährige in Altena (Märkischer Kreis) dabei erwischt worden, wie sie mit ihrem Wagen statt der erlaubten 30 mit 66 Stundenkilometer fuhr und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 Stundenkilometer überschritt. Gut einen Monat später, im April 2010, war die Frau im Raum Wuppertal erneut in eine Radarkontrolle geraten. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 Stundenkilometer wurde ihr eine Geldbuße von 80 Euro auferlegt.

Laut Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wird im Falle von zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines Jahres von mehr als 26 Stundenkilometern ein Fahrverbot ausgesprochen. Im vorliegenden Fall sollte die Immobilienmanagerin ihren Führerschein für einen Monat abgeben. Hiergegen legte die Frau über die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte Einspruch ein.

Die 26-Jährige räumte den Verkehrsverstoß ein und zeigte sich vor Gericht einsichtig. Sie bat darum, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, da dies für sie eine unangemessene Härte bedeuten würde. Als Immobilienmanagerin sei sie ständig deutschlandweit unterwegs und dabei auf ihr Auto angewiesen; mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne sie die Fahrten nicht erledigen. Auch habe sie nicht die Möglichkeit, für die Dauer eines Fahrverbots ihren Jahresurlaub in einem Stück zu nehmen. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1800 Euro sei sie zudem finanziell nicht in der Lage, bei Führerscheinentzug einen Fahrer zu verpflichten.
Das Gericht zeigte Verständnis für die Lebenssituation der Frau und folgte ihrer Argumentation. Der Richter sah einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Paragraph 4 BKatV für gegeben und erklärte, ein vierwöchiges Fahrverbot würde eine unangemessene Härte für die Betroffene bedeuten. Zudem wäre durch den kurzzeitigen Führerscheinentzug der Arbeitsplatz der Frau gefährdet. Dies würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.

Der mit einem Fahrverbot zu erzielende Erziehungszweck könne bei der Betroffenen auch mit einer deutlichen Erhöhung einer Geldbuße erreicht werden. Eine Geldbuße in Höhe von 480 Euro hielt der Richter im vorliegenden Fall für „tat- und schuldangemessen“. Der 26-Jährigen wurden angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen bewilligt.

Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid -80 OWi-766 Js 642/10-212/10- vom 21. April 2011

Das Urteil finden Sie hier:
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