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13:29 Uhr
23.04.2024

Arbeitgeber muss Kündigungsschreiben eigenhändig und erkennbar mit seinem Namen unterzeichnen
Wer als Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Mitarbeiter auflösen will, muss das entsprechende Kündigungsschreiben eigenhändig und erkennbar mit seinem Namen unterzeichnen. Ein Handzeichen (Paraphe) darf bei einem solchen Schreiben als Unterschrift nicht verwendet werden, da dann die Kündigung ungültig ist. Das stellte unlängst das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil klar. Die Richter wiesen die Klage einer 25-jährigen Schwerbehinderten ab, die wegen ihrer Kündigung vor Gericht gezogen war.
Der in Berlin ansässige Arbeitgeber, dessen Interessen von der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte Köln vertreten wurden, hatte vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes (Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben) eingeholt. Diese Behörde, dessen Aufgaben im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt sind, muss einem Arbeitgeber bei Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten in jedem Einzelfall grünes Licht geben.

Der Geschäftsführer der Firma hatte die Kündigung mit den hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiterin begründet. Solche Ausfälle könne er sich in seinem Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten nicht leisten. Um die Fehlzeiten der Frau mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1600 Euro auszugleichen und um die ihm vorliegenden Aufträge fristgerecht erledigen zu können, habe er aushilfsweise einen Freiberufler mit einem Stundenlohn von 150 Euro netto einsetzen müssen. Dies sei auf Dauer wirtschaftlich nicht tragbar. Der Geschäftsführer hielt sich bei der Kündigung seiner Mitarbeiterin an Paragraph 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort heißt es, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss und eigenhändig zu unterzeichnen ist.

Die Richter erklärten die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Frau durch ihren Arbeitgeber zum 31. Mai 2011 nicht zuletzt wegen der Zustimmung seitens des Integrationsamtes, die allerdings noch nicht bestandskräftig ist, für rechtens. Das Gericht wies auch die Auffassung der Klägerin zurück, dass das Kündigungsschreiben durch eine unzureichende Unterschrift ihres Arbeitgebers ungültig sei. Entgegen der Auffassung der Frau handele es sich bei der Unterschrift nicht lediglich um ein Handzeichen. Bei der Unterschrift unter einem Kündigungsschreiben bedürfe es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr „genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren“. Der Schriftzug müsse sich „als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist“. Entscheidend sei, dass „die Unterschrift den ganzen Namen abbildet und nicht nur ein Kürzel darstellt“.



Das Arbeitsgericht Berlin ließ gegen das Urteil Berufung zu. Für den Fall, dass die Zustimmung des Integrationsamtes für die Kündigung nicht rechtswirksam werden sollte, wäre auch aus Sicht des Gerichts die Kündigung ungültig. Die Frau müsste dann allerdings eine Restitutionsklage erheben.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin -8 Ca 3073/11- vom 28. Juni 2011

Das Urteil finden Sie hier: *berger-law-koeln*/upload/2716647_Urteil_ArbG_Berlin_28_06_2011.pdf rel= nofollow >berger-law-koeln*/upload/...ArbG_Berlin_28_06_2011.pdf



Kontakt:

BERGER Rechtsanwälte
Weißhausstraße 30
50939 Köln




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