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12:54 Uhr
20.04.2024

Reiseveranstalter müssen bei Anzahlungen zwingend einen Sicherungsschein ausstellen
Reiseveranstalter müssen einem Kunden bei Anzahlungen auf den Gesamtpreis einer Reise zwingend einen Sicherungsschein ausstellen. Unterlässt er dies, handelt er gesetzeswidrig. Diese Rechtsposition bestätigte jetzt das Landgericht Köln ohne mündliche Verhandlung. Gegen einen Reiseveranstalter, der einer Kundin trotz der Anzahlung von 30 Prozent auf den Gesamtpreis einer Reise keinen Sicherungsschein schickte, erging eine Einstweilige Verfügung. Ihm droht bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Mit seinem Beschluss unterstützte das Gericht die Haltung eines Mitbewerbers des Reiseveranstalters. Dieser Mitbewerber hatte seine Interessen von der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte (Düsseldorf/Köln) vertreten lassen.

Der Richter verwies auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB; Paragraph 651 k), wonach ein Reiseveranstalter dazu verpflichtet ist, auf Anzahlungen einen Sicherungsschein auszustellen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Reisende vor dem Risiko geschützt ist, seine Anzahlung durch Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters zu verlieren. Für den Reiseveranstalter ist die Verpflichtung, sein Insolvenzrisiko abzusichern, mit Kosten verbunden. Er verstößt nach dem Gerichtsbeschluss auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Laut Paragraph 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter, der sich über Marktverhaltensregeln hinwegsetzt, die für alle Wettbewerber verbindlich gelten und sich damit gegenüber anderen Marktteilnehmern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft.

Im konkreten Fall bieten sowohl der Reiseveranstalter mit Sitz in Hamburg, gegen den die Einstweilige Verfügung erging, als auch sein Mitbewerber aus dem niedersächsischen Giesen Flugreisen in der ganzen Welt an. Beide Veranstalter bringen Urlauber in einer Kleinmaschine von Ort zu Ort und ermöglichen ihnen so ein individuelles Reiseerlebnis.

Dass der Hamburger Reiseveranstalter entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen keinen Sicherungsschein auf Anzahlungen ausstellt, konnte der Mitbewerber aus Giesen anhand des Buchungsvorgangs einer Kundin aus Odenthal nahe Köln nachweisen. Die Frau war gemeinsam mit ihrem Ehemann an einer Bahamas-Flugreise interessiert und bat den Hamburger Reiseveranstalter am 21. Juni 2011 per Mail um Zusendung von Informationsmaterial. Der Geschäftsführer der Firma antwortete auf die Mail einen Tag später und stellte die Reise als Gesamtpaket – bestehend unter anderem aus einem Flug und mehreren Hotelübernachtungen – vor. Pro Person sollte die Reise 4975 Euro kosten. Nach dem Austausch mehrerer Emails buchte die Frau die Bahamas-Reise. Am 24. Juni 2011 bekam sie eine Buchungsbestätigung zugemailt. Darin wurde sie um eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises innerhalb von zwei Wochen gebeten. Einen Sicherungsschein erhielt die Frau nicht.

Über die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte sorgte daraufhin der Reiseveranstalter aus Giesen dafür, dass dem Konkurrenzunternehmen in Hamburg per Einschreiben eine Abmahnung zugestellt wurde. Der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kam die Firma nicht nach und behauptete, seit dem 18. Juni 2011 kein „Reiseveranstalter“, sondern lediglich „Kontaktvermittler“ zu sein.

Das trifft jedoch nicht zu, wie aus der vorliegenden Email-Korrespondenz zwischen der Kundin aus Odenthal und der Firma hervorgeht. Dass der in der Abmahnung angesprochene Dienst „in ein Unternehmen auf den Bahamas ausgegliedert worden sein soll“, ergibt sich aus der Buchungsbestätigung/Rechnung für die Frau nicht. Sollte es zutreffen, dass die Hamburger Firma als „Kontaktvermittler“ auftrete, müsste dem Kunden ersichtlich sein, welche Leistungsträger gebucht wurden. Auch das geht aus der Buchungsbestätigung nicht hervor. In der Broschüre der Hamburger Firma ist an keiner Stelle die Rede davon, dass es sich um eine bloße Vermittlung handelt. Das ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Hamburger Firma ihre Leistungen in eigener Verantwortung erbringt und damit Reiseveranstalter im Sinne des BGB ist.

Da die dringende Gefahr bestand, dass der Hamburger Reiseveranstalter auch von anderen potentiellen Kunden Zahlungen anfordert, ohne ihr Insolvenzrisiko abgesichert zu haben, hielt das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für geboten. Die Kosten für das Verfahren muss das Unternehmen aus Hamburg tragen.


Weiterführend:
Beschluss des Landgerichts Köln -84 O 153/11- vom 12.Juli 2011
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Kontakt:
BERGER Rechtsanwälte
Weißhausstraße 30
50939 Köln
*berger-law-koeln*

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