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12:43 Uhr
23.04.2024

Vorzeitiger Ausstieg aus einem Internet-System-Vertrag nach § 649 BGB kann sehr teuer werden
Unternehmen können zwar grundsätzlich vorzeitig aus einem mit einem Dienstleister abgeschlossenen Internet-System-Vertrag aussteigen, müssen aber dann erhebliche Mehrkosten zahlen. Das stellte unlängst in einer Berufungsverhandlung das Landgericht Münster mit einem rechtskräftigen Beschluss fest. Die Richter gaben einem Düsseldorfer Internetdienstleister Recht, der gegen eine Firma aus dem Münsterland geklagt hatte. Die Interessen des Internetdienstleisters hatte die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte Düsseldorf vertreten.

Der Internetdienstleister bietet Unternehmen das Einrichten und das Unterhalten einer eigenen Homepage an. Details dazu werden in Internet-System-Verträgen geregelt, die dem Werkvertragsrecht unterliegen. Einen solchen Vertrag schloss der Internetdienstleister mit der Firma aus dem Münsterland im November 2008 ab. Als monatliches Entgelt für den Dienstleister wurden 119 Euro (brutto) vereinbart. Außerdem wurde festgelegt, dass das Entgelt am Tag des Vertragsabschlusses sowie am selben Tag des folgenden Jahres jeweils für zwölf Monate im Voraus fällig ist. Während der vereinbarten Laufzeit sollte der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar sein.

Zahlungen an den Internetdienstleister tätigte die Firma zu keinem Zeitpunkt und behauptete unter anderem, aus dem Vertrag sei keine Vorleistungspflicht ersichtlich. Schließlich kündigte die Firma aus dem Münsterland den Vertrag, ohne dass dafür ein wichtiger Grund angegeben wurde. Daraufhin reichte der Internetdienstleister Klage ein. Der Rechtsstreit zog sich über viele Monate hin.

Das Landgericht Münster als Berufungsgericht verwies auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Januar 2011, wonach ein Auftraggeber einen Internet-System-Vertrag jederzeit kündigen kann. Entsprechendes ist im Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dort heißt es aber auch, dass bei einer solchen Kündigungserklärung durch den Auftraggeber von der anderen Seite Ansprüche geltend gemacht werden können, die sich über die vereinbarte Vergütung hinaus belaufen und die unter Umständen sogar die ursprüngliche Klageforderung übersteigen können.

Das ist aus Sicht des Landgerichts Münster bei einem vorzeitigen Ausstieg aus einem Internet-System-Vertrag immer der Fall. Der Grund: Die Leistungen des Dienstleisters werden ganz überwiegend durch kostenintensiven Personaleinsatz bei äußerst geringem Materialeinsatz erbracht. Dabei ist es nach dem Gerichtsbeschluss für die rechtliche Beurteilung des gesetzlichen Anspruchs eines Dienstleisters auf seine Vergütungsleistung unerheblich, zu welchem Zeitpunkt während der vereinbarten Vertragslaufzeit eine Kündigung erfolgt. Im vorliegenden Fall hätte daher die Firma aus dem Münsterland dem Internetdienstleister mehr zu zahlen gehabt als dieser mit seiner Klageforderung begehrt hatte, wenn die Firma aus dem Münsterland gemäß Paragraph 649 Satz 2 BGB verurteilt worden wäre.

Bereits im August 2010 war der Firma aus dem Münsterland durch ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Borken auferlegt worden, dem Internetdienstleister das vertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die ersten 24 Monate Laufzeit des auf 48 Monate abgeschlossenen Internet-System-Vertrags zu zahlen, insgesamt: 3.092,81 Euro. Gegen das darauffolgende Schlussurteil des Amtsgerichts Borken legte die Firma aus dem Münsterland Berufung ein. Diesen Schritt erklärte die Firma damit, sie habe den Vertrag wirksam gemäß Paragraph 649 BGB kündigen können. Dem Internetdienstleister stünden keine Vergütungsansprüche zu, da die Abrechnung unschlüssig dargelegt worden sei.

Auch dieser Ansicht folgte das Landgericht Münster als Berufungsgericht nicht und nannte die Abrechnung über insgesamt 3.673,00 Euro nachvollziehbar. In einem vorangegangenen Hinweisbeschluss vom vergangenen Mai stellten die Richter zudem klar, dass der zur Rede stehende Internet-System-Vertrag insgesamt auch nicht anfechtbar oder etwa wegen Wuchers nichtig sei.

Anderslautende Gerichtsentscheidungen bezüglich des Entgelts für einen Dienstleister bei vorzeitigem Ausstieg des Auftraggebers aus einem Internet-System-Vertrag sind noch nicht rechtskräftig. Das gilt insbesondere für Entscheidungen der 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf, auf die vereinzelt im Internet an anderen Stellen verwiesen wird. Sie liegen dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Entscheidung vor. Das OLG hat die ihm vorliegende Berufungen gerade nicht nach Paragraph 522 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen, sondern eine mündliche Verhandlung bestimmt. Die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte geht daher davon aus, dass auch das OLG die Abrechnungen des Internetdienstleisters nach Paragraph 649 BGB für schlüssig dargelegt ansieht und die anderslautenden Entscheidungen des Landgerichts 1. Instanz aufheben wird. Paragraph 522 besagt: „Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.“

Stattdessen aber hat das OLG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung für Januar 2012 geladen.

• Beschluss des Landgerichts Münster -06 S 27/11- vom 6. Juli 2011

Kontakt:
BERGER Rechtsanwälte
Barbarossaplatz 5
40545 Düsseldorf
*berger-law-duesseldorf*

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