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14:35 Uhr
28.03.2024

Pfändung der Domainadresse der Internetplattform "nerdcore*" war rechtens
Die Pfändung der deutschen Top-Level-Domainadresse *nerdcore*zugunsten eines Düsseldorfer Unternehmens war rechtens. Das entschied jetzt das Landgericht Berlin und bestätigte damit einen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg. Bei dem Düsseldorfer Unternehmen handelt es sich um einen Internetdienstleister, dessen Interessen ständig von der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte (Düsseldorf/Köln) vertreten werden.

Zum Hintergrund: In einem Blog wurden rechtswidrige Äußerungen verbreitet. Der Berliner Blog-Betreiber wurde daraufhin vorgerichtlich aufgefordert, diese Äußerungen zu löschen. Dem kam er nicht nach. Daraufhin beschäftigte sich das Landgericht Berlin mit dem Fall. Die Richter entschieden im August 2010, dass die rechtswidrigen Äußerungen gelöscht werden müssen. Hieran hielt er sich nicht, weswegen sogar ein Ordnungsgeld verhängt werden musste.

Dem Blog-Betreiber wurde außerdem auferlegt, die Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Das tat er ebenfalls nicht, trotz ausreichender Zeit und trotz Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits im September des Jahres 2010. Daraufhin entschloss sich das Düsseldorfer Unternehmen Ende November 2010 nach Beratungen mit der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte, die deutsche Domainadresse des Blogs zu pfänden.

Durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wurde ein Pfändungsbeschluss erlassen und dem Blog-Betreiber noch vor Weihnachten 2010 zugestellt. Derselbe Beschluss ging, ebenfalls im Dezember, auch an die beiden möglichen Drittschuldner, nämlich die DENIC eG als Domainverwaltungs- und Betriebsgesellschaft deutschsprachiger Top-Level-Domainadressen sowie die Gesellschaft Host Europe mbh als technischem Ansprechpartner des Blog-Betreibers. Bereits mit Zustellung an den Drittschuldner Denic eG wurde die Pfändung wirksam. Erst als die Domainübertragung unmittelbar bevorstand, sah sich der Schuldner veranlasst, Zahlungen zu leisten.

Nachdem der Blog-Betreiber bis zum 7. Januar 2011 immer noch nicht vollständig gezahlt hatte, erhielt das Düsseldorfer Unternehmen die Domain-Adresse und durfte über sie als Eigentümerin frei verfügen.

Gegen diese Pfändung ließ der Blog-Betreiber über seinen Anwalt Rechtsbehelfe einlegen. Diese blieben aber sowohl vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als auch vor dem Landgericht Berlin erfolglos.

Die Richter beanstandeten, dass der Blog-Betreiber nach eigenem Bekunden die gepfändete Domain neu verlinkt und hierdurch in etwa die gleichen Nutzerzahlen erreicht hatte. Dadurch habe er die gepfändete Domain zu einer „wertlosen Hülle“ gemacht. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass der Blog-Betreiber am 24. Januar 2011 mit einer sogenannten Erinnerung die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses beantragt hatte. Denn die „Verteidigung eines wertlosen Rechts kann von der Rechtsordnung nicht zugelassen werden“. Ungeachtet dessen sei die Erinnerung als verspätet anzusehen, da sie erst nach Beendigung der Zwangsvollstreckung am 7. Januar 2011 eingelegt worden sei.

Auch anderen Beschwerdepunkten des Blog-Betreibers folgte das Gericht nicht. So hatte der Berliner angegeben, er sei vor der Pfändung nicht angehört worden. Außerdem sah er in dem vom Gericht angenommenen Schätzwert der gepfändeten Domain in Höhe von 100 Euro eine unzulässige Verschleuderung seiner Vermögenswerte.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Anhörung eines Schuldners vor einer Pfändung in der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall sei der Schuldner ausreichend angehört worden. Von einem anderen Wert der gepfändeten Domain als den festgelegten 100 Euro, den das Gericht zudem frei bestimmen könne, sei nicht auszugehen. Der von dem Blog-Betreiber als Schuldner gemachte Hinweis auf andere Angaben von „Gutachtern“ hielt das Gericht für unzureichend. Es sei nicht ersichtlich, dass ein „Vermögenswert des Schuldners verschleudert“ worden sei.

Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Internet-Domains nicht als solche gepfändet werden, sondern die Rechte aus dem Domain-Vertrag mit der DENIC eG als Registrierungsstelle für Domains unter der Endung *. Diese Position vertreten die meisten Rechtsexperten und damit auch die Gerichte. Die DENIC eG selbst sieht dies anders und teilt in einem wohl seit Jahren nicht mehr geänderten Standardschreiben mit, sie sei nicht Drittschuldnerin und werde keine Drittschuldnererklärung abgeben. Das Landgericht Frankfurt a. M. hat jedoch bereits festgestellt, dass dem sehr wohl so ist.

Wer Schreiben mit solchen Behauptungen von der DENIC eG bekommt, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

(Az.: 51 T 361/11; Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2011)

KONTAKT:

BERGER Rechtsanwälte
Weißhausstr. 30
50939 Köln
*berger-law-koeln*

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