Berlin, 28.12.2010 Wer eine Eigentumswohnung geschenkt bekommt, hat zwar den Kaufpreis gespart, muss aber als Mitglied der Wohneigentümerschaft dingliche und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Ist der Beschenkte minderjährig, so liegt genau darin die notwenige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters begründet (§ 107 BGB). Erfolgt die Schenkung durch eben diesen gesetzlichen Vertreter, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der die Einverständniserklärung ersatzweise abgibt.
Dabei sind ein bestehender Verwaltungs- oder Mietvertrag sowie der Gegenstand der Gemeinschaftsordnung irrelevant. Auch muss das Familiengericht die Übernahme der Eigentumswohnung, wie in einem Fall vom Grundbuchamt gefordert, laut BGH nicht erlauben.
Susanne Purol, Top-Immobilien GmbH Berlin
*topimmobilienXL*
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