Gesetzlicher Mindesturlaub nach §§ 3–6 BUrlG
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage, bezogen auf die 6 Tage Woche, was einem Mindesturlaub von 4 Wochen entspricht. Weitere bundesgesetzliche Bestimmungen zur Dauer des Urlaubs finden sich in §§ 56 und 57 SeemannsG, § 125 SGB IX, § 19 JArbSchG und in § 17 BErzGG. In einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag kann ein höherer als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart werden (häufig), jedoch kein niemals weniger (§ 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit als 6 Tage Woche, ist der Anspruch im Dreisatz umzurechnen. Im Fall einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch daher umgerechnet 20 Arbeitstage. In allen Fällen entspricht er also vier Arbeitswochen.
Gewährt ein Tarifvertrag einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch ist dieser im Zweifel bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Bei einer anders gelagerten Arbeitszeit ist der Anspruch entsprechend umzurechnen.
Bei flexiblen Arbeitszeiten, bei denen die regelmässige tarifliche Arbeitszeit in einem mehrwöchigen Zyklus oder im Jahr erreicht wird, ist nicht auf das Verhältnis der geleisteten Arbeitsstunden, sondern auf die Zahl der mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage abzustellen.
Lassen sich die mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage nur auf Grund eines Jahresvergleichs ermitteln, so sind diese Tage ins Verhältnis zu den gesetzlich möglichen Arbeitstagen zu setzen. Dabei geht das BAG für die 6-Tage-Woche von 312 und für die 5-Tage-Woche von 260 möglichen Arbeitstagen im Jahr aus. Bei Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraum sind diese zu berücksichtigen. Es kann sein, dass dann die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden muss.
Wann habe ich Anspruch auf Vollurlaub?
Der Anspruch auf den Vollurlaub entsteht erstmalig erst mit Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 Abs. 1 BUrlG). Für die Fristberechnung gelten die §§ 186, 187 BGB. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme an. Beginnt ein Arbeitsverhältnis mit dem Beginn des Tages, so wird dieser Tag mitgezählt, auch wenn die Arbeitsaufnahme erst im Laufe des Tages erfolgt oder der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit, eines Feiertages usw. verhindert ist.
Beispiel 1: Am 09. Januar wird für die Zeit ab dem 1. Februar ein Arbeitsverhältnis begründet. Das Arbeitsverhältnis wird zum 20. August beendet. → Der Arbeitnehmer hat einen vollen Jahresurlaubsanspruch, obwohl er nicht das ganze Jahr gearbeitet hat.
Beispiel 2: Am 5. Dezember 2010 wird ein Arbeitsverhältnis mit Beginn ab dem 1. Januar 2011 vereinbart. Das Arbeitsverhältnis wird am 30. Juni 2011 beendet.
→ Dieser Grenzfall ist umstritten. Nach einer Auffassung entsteht nur ein 6/12-Anspruch, da § 4 BUrlG davon spreche, dass der Vollurlaubsanspruch erst „nach“ Ablauf der Wartezeit entstehe. Eine Gegenauffassung kommt zu einem 12/12-Anspruch.
Ist die Wartezeit einmal erfüllt, entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres.
Nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG vermindert sich der Vollurlaubsanspruch nach erfüllter Wartezeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Beispiel 1: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 2010. Ende des Arbeitsverhältnisses am 15. Februar 2011. → Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 einen 100%igen Vollurlaubsanspruch erworben (§§ 3 Abs. 1, 4 BUrlG). Für das Jahr 2011 ist der Vollurlaubsanspruch am 1. Januar 2011 zwar zunächst in voller Höhe entstanden. Er hat sich jedoch nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG auf 1/12 (nur 1 voller Monat) verringert.
Beispiel 2: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 2010. Ende des Arbeitsverhältnisses am 15. Juli 2011. → Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 und im Jahr 2011 je einen Vollurlaubsanspruch erworben.
Wann habe ich Anspruch auf Teilurlaub
Aus obigen Beispielen ist ersichtlich, dass jeder ArbeitnehmerIn Teilurlaub zu Gute hat, wenn kein Vollanspruch erwirkt wurde. Dies jeweils im zwölftel des im Arbeitsverhältnis stehenden Monats. Streitig ist die Frage, wann genau die obigen Teilurlaubsansprüche fällig werden.
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