Grundsätzlich gilt im Verkehrsrecht: Der Halter eines geparkten Fahrzeuges haftet nicht. Da sein Fahrzeug nicht bewegt wird, scheidet eine Haftung wegen der so genannten „Betriebsgefahr“ normalerweise aus.
Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot parkt und der Unfallgegner eine Kollision verursacht, weil er an der gegenständlichen Stelle nicht mit einem Fahrzeug rechnen musste.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer entsprechenden Entscheidung (08.05.2015, AZ: 32 C 4486/14 (22)) festgestellt, dass den Fahrzeugführer bzw. Halter eine Mithaftung treffen kann, wenn er sein Fahrzeug verbotswidrig im Bereich eines (eingeschränkten) Halteverbotes parkt.