Die jährliche Betriebskostenabrechnung sorgt bei vielen Mietern für Unmut, da die Vermieter häufig Nachzahlungen fordern, wobei die Abrechnung in jedem Fall genau geprüft werden sollte. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn in dem betreffenden Zeitraum eine Minderung der Miete angesetzt wurde. Das Immobilienportal myimmo*erläutert die Zusammenhänge.
Im Fall einer Mietminderung ( **myimmo*/ratgeber/immobilien-lexikon/mietminderung rel= nofollow >*myimmo*/ratgeber/immo...lien-lexikon/mietminderung ) aufgrund von Mängeln am Mietobjekt wird die Bruttomiete um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt. Dieser ist allerdings auch für die Betriebskostenabrechnung anzuwenden. Häufig gewähren Vermieter zwar eine Mietminderung und berücksichtigen die Betriebskostenvorauszahlungen, lassen die entsprechenden Anteile jedoch bei der Abrechnung für das gesamte Jahr außer Acht.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist in diesem Fall der Mieter im Recht und kann eine entsprechende Minderung verlangen. Generell gelten die Nettokaltmiete und die entsprechenden Betriebskosten als Berechnungsgrundlage. Der Vermieter ist daher verpflichtet, die jeweilige Mietminderung in die Berechnung der Betriebskosten einzubeziehen. Erst anhand der Jahresabrechnung wird ersichtlich, ob Nachzahlungen vonseiten des Mieters fällig sind oder ob der Vermieter sogar Rückzahlungen zu leisten hat.
Der Deutsche Mieterbund begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofes, da es Klarheit in Bezug auf die Berechnung der Mietminderung schaffe.
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