Stellungnahme des Deutschen Netzwerks für Sachverständige in der Pflege zum Referentenentwurf zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
Der vorliegende Entwurf des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) vom 20.1.2012 berücksichtigt, dass durch den demographischen Wandel bedingt, eine Zunahme des Anteils demenziell erkrankter Menschen an der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen zu erwarten ist.
Diesen Menschen wird eine eingeschränkte Alltagskompetenz attestiert, wenn sich bei ihnen für mindestens 6 Monate Auffälligkeiten bei 2 Kriterien des PEA-Assessments zeigen (davon ein Kriterium aus dem Bereich 1 bis 9). Auf in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz deutet ein zusätzlicher Befund bei den Punkten 1 bis 5, 9 oder 11.
Der im Rahmen der Pflegereform geforderte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist zwar wissenschaftlich erarbeitet und formuliert, gesetzlich verankert ist er jedoch nicht. Ein weiterer Expertenbeirat soll sich jetzt parallel zur Beratung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes mit der Frage befassen, wie er zügig umgesetzt werden kann. Weil sich die politische Entscheidung verzögerte, sieht der Gesetzentwurf für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ab 2013 eine Erweiterung der materiellen Leistungen vor.
Die Finanzierung dieses Schrittes soll ab Januar 2013 mit einer Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge um 0,1 Beitragspunkte gesichert werden.
Im Referentenentwurf wird erstmals eine Pflegestufe 0 eingeführt, ihr sind Menschen zugeordnet, deren Pflegebedarf in der Grundpflege einen Umfang von 46 Minuten pro Tag nicht erreicht, die zur Zeit also keine Geld- oder Sachleistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Anspruchsberechtigte Pflegebedürftige können mit folgender finanzieller Unterstützung rechnen:
Pflegestufe
0
1
2
3
Pflegegeld
2012
0,00 €
235,00 €
440,00 €
700,00 €
2013
120,00 €
305,00 €
525,00 €
700,00 €
Sachleistung
2012
0,00 €
450,00 €
1.100,00 €
1.550,00 €
2013
225,00 €
665,00 €
1.250,00 €
1.550,00 €
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten zusätzlich weiterhin Betreuungsleistungen gemäß § 45 a/b SGB XI in Höhe von 100 €, in schweren Fällen bis zu 200 €. Die Beträge werden nicht direkt ausgezahlt, sondern dienen dem Bezug von Pflegesachleistungen, deren Anbieter direkt mit den Kassen abrechnen. Derartige Leistungen bestehen z.B. in:
Anleitung und Betreuung durch Pflegedienste,
Angeboten für Tagespflege oder stundenweiser Betreuung,
oder stationärer oder häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson.
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird unter §123 Abs.1 folgende Änderung eintreten:
... haben Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des §45a erfüllen, neben den Leistungen nach § 45 b SGB XI Ansprüche auf Pflegeleistungen …“
Noch einmal zur Erinnerung:
2002 wurden die ersten Schritte zu einer verbesserten Betreuungssituation im Bereich Demenz eingeführt. Den Angehörigen von dement erkrankten Menschen standen 460,00 € im Jahr für diese Betreuungsleistungen zur Verfügung.
Aktuell 2012 stehen durchschnittlich 1.200,00 €, bzw. erweitert 2400,00 € pro Jahr zur Verfügung.
Angehörige können bei der Sozialstation oder bei Tagespflegeeinrichtungen Leistungen buchen, je nach Region und Anbieter werden pro Betreuungsstunde zwischen 10,00 € und 20,00 € in Rechnung gestellt. Vorgaben hinsichtlich des Preises gibt es nicht, wobei manche Anbieter die An- und Abfahrt gesondert berechnen.
Um es Angehörigen zu ermöglichen, an gesellschaftlichen Aktivitäten teilnehmen zu können, wäre ihre Entlastung am Abend wünschenswert. Pflegedienste oder Sozialstationen bieten Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI in diesem Zeitraum jedoch eher ungern an.
Laut Referentenentwurf wird die Alltagskompetenz des Pflegebedürftigen weiter nach dem Ergebnis des Screeningverfahrens gemäß §45a SGB XI beurteilt.
Bei festgestellter Einschränkung und Pflegestufe 0 (Hilfebedarf von weniger als 46 Minuten in der Grundpflege) besteht dann Anspruch
auf Pflegegeld nach §37 SGB XI für selbst beschaffte Pflegehilfen in Höhe von 120€,
Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI in Höhe von bis zu 225€
oder auf eine Kombination von Geld und Sachleistung nach §38 SGB XI.
Ab 2013 erhalten die pflegenden Angehörigen zur Entlastung der häuslichen Situation so zumindest eine geringe Leistung. Bei Vorliegen der Pflegestufe I oder II wird die Geld- oder Sachleistung ebenfalls erhöht, die Leistungen bei Pflegestufe III verändern sich nicht. (siehe Tabelle).
Was bedeutet das bei „Pflegestufe 0“?
Die Leistungen setzen sich für Pflegebedürftige mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz aus 100 € für niederschwellige Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI und dem neuen Pflegegeld von 120,00 €. zusammen. Eine Betreuungsassistenz (20 € pro Std. ohne Anfahrt) könnte die Angehörigen so pro Monat für 11 Stunden entlasten.
Bei Einschränkungen in erhöhtem Maße ergibt sich die monatliche Gesamtleistung aus 200,00 € für Betreuungsleistungen und 120,00 € Pflegegeld, was die Entlastung der Angehörigen für 16 Stunden erlauben würde.
Pflegende Angehörige von Menschen mit Pflegestufe 0 und eingeschränkter Alltagskompetenz müssen rund um die Uhr anwesend sein und gegebenenfalls zusätzliche Leistungen erbringen.
Vom Leistungsanbieter kann nicht garantiert werden, dass für die Betreuung immer die gleiche Pflegeperson zur Verfügung steht, was bei dementiell Erkrankte aber besonders wichtig wäre. Für die Angehörigen bedeutet dies, dass die Belastung durch immer wiederkehrende Unruhe weiterbesteht wenn sie nicht sogar verstärkt wird.
Die meisten Familien, die einen psychisch oder demenziell beeinträchtigten Menschen zuhause versorgen, werden die Betreuungsleistungen aus diesem Grund nicht in Anspruch nehmen.
Sinnvoller wäre, die Betreuungsleistungen ebenfalls als pauschale Zusatzleistung (Geldleistung) zur Verfügung zu stellen, um ehrenamtlichen Helfern wie Nachbarn und Freunden, die in die Betreuung einbezogen sind, z.B. ihren Aufwand zu erstatten.
Die anteiligen Hotel- und Investitionskosten, die bei Kurzzeitpflege weiterhin von den Angehörigen zu leisten sind, bleiben als zusätzliche Belastung bestehen. Dies führt auch weiterhin dazu, dass die Angebote nicht in wünschenswertem Umfang in Anspruch genommen werden.
Eine weitere Neuregelung ab 2013 besteht darin, dass bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege des dementiell Erkrankten den Angehörigen für diese Zeit 50% des Pflegegeldes weitergezahlt wird. Dies erscheint wenig sinnvoll, da die Angehörigen in dieser Zeit weder Pflege- noch Betreuungsleistungen erbringen.
Durch die körperlichen und psychischen Belastungen wird die Gesundheit pflegender Angehöriger häufig in Mitleidenschaft gezogen. Ihr Anspruch auf Vorsorge und Rehabilitation soll aufbauend auf bisheriger Regelungen weiterentwickelt werden. Um bei der Pflegeperson die Bereitschaft für eine Rehabilitation zu begünstigen, sollte der zu pflegende Angehörige in ihrer Nähe bleiben für die Dauer der Maßnahme in der gleichen Einrichtung gepflegt werden.
Pflegende Angehörige lösen sich jedoch nicht auf Zuruf aus dem oftmals langjährigen und emotional tiefgreifenden Pflegearrangement. Sie fühlen sich weiterhin verpflichtet, den Erkrankten im Auge zu behalten und erbringen die Betreuungsleistungen gewohnheitsmäßig weiter. Vom pflegerischen Standpunkt stellt sich hier die Frage, ob nicht das Ziel der Behandlung gefährdet ist, wenn der Pflegebedürftige weiterhin in unmittelbarer Nähe ist, ist doch die Loslösung vom Alltag ein wesentlicher Faktor einer erfolgreichen Rehabilitation.
Zum weiteren ist zu bezweifeln, ob die fachgerechte Versorgung eines an Demenz erkrankten Menschen in einer Rehabilitationsklinik sichergestellt ist. In den aktuellen Begutachtungsrichtlinien sind unter diesem Gesichtspunkt folgende Ausschlusskriterien für die geriatrische Rehabilitation genannt:
fehlende Zustimmung des Patienten zur Rehabilitation,
Stuhlinkontinenz bei geriatrischen Patienten,
Begleiterkrankungen oder Symptome, die eine aktive Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme verhindern, wie z.B. Desorientiertheit, Weglauftendenz, psychische Störungen wie schwere Depression oder akute Wahnsymptomatik.
Die Probleme, die sich aus diesem Konzept für die Rehabilitationseinrichtungen ergeben, klammert der Referentenentwurf leider aus.
Eine Neuregelung gemäß §38a SGB XI sind zusätzliche Leistungen bei ambulant betreuten Wohngruppen, definiert als gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen mit einer häuslichen, pflegerischen Versorgung. Unter der Voraussetzung, dass in der Wohngruppe eine Präsenzkraft tätig ist, erhalten Pflegebedürftige einen monatlichen Betrag von 200 €. Die Pauschale ist zwar als zweckgebunden zur eigenverantwortlichen Verwendung für Organisation und Sicherstellung der Pflege deklariert, da eine Nachweispflicht nicht besteht, dient sie eher der allgemeinen Förderung einer solchen Wohnform im Sinne von „ambulant vor stationär“.
Bei den genannten Präsenzkräften handelt es sich um Personen aus unterschiedlichen Berufsbereichen, die in 6-monatigen Kursen zu Pflegehilfskräften umgeschult wurden. In Wohngruppen sind sie gewöhnlich zu Kernzeiten tätig, ihr Bruttolohn liegt bei 9,50 €. Bei Gruppen mit dementiell erkrankten Pflegebedürftigen, die rund um die Uhr betreut werden müssen, ist ein Schichtdienst erforderlich, auch stellt sich die Frage, ob die Qualifikation einer Präsenzkraft der fachgerechten Pflege der Bewohner gerecht wird.
Zur wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Organisation sollte eine Gruppe maximal 10 Bewohner beherbergen. Zu ihrer Versorgung wären 5 Präsenzkräfte und zusätzlich 2 hauswirtschaftliche Kräfte erforderlich, das Pflegegeld allein würde nur einen Bruchteil der Kosten decken.
Vorgesehen ist, die Gründung von Wohngruppen durch eine Anschubfinanzierung von maximal 10000 € pro Gruppe zu fördern, pro Pflegebedürftigem wird ein Betrag von bis zu 2500 € zur Verfügung gestellt. Die Verfasser des Entwurfs hoffen auf Eigeninitiative bzw. Aktivitäten von Angehörigen, eine solche Gruppe zu initiieren. Geplant ist, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten und Bürokratie zu vermeiden. Neben dem Aufbau bleibt den Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen jedoch auch die laufende Organisation überlassen.
Wohngruppen unterliegen keiner behördlichen Aufsicht, um sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen in dieser Wohnform angemessen versorgt und betreut werden, ist es unerlässlich, Steuerungs- und Kontrollinstanzen zu implementieren.
Nachdem die Pflegereform im letzten Halbjahr 2011 offensichtlich ins Stocken geraten war, bringt der Referentenentwurf sie in Teilbereichen wieder in Bewegung. Der lange erwarteten Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorgreifend, sieht der Entwurf Mehrleistungen für dementiell erkrankte Pflegebedürftige vor und führt in diesem Zusammenhang die Pflegestufe 0 ein. Der Prämisse „ambulant vor stationär“ folgend, werden Mittel zur Förderung der Eigeninitiative bereitgestellt.
Sowohl der Umfang der Leistungen als auch die Gestaltung der Vergabe lässt erkennen, dass der Entwurf „mit heißer Nadel gestrickt“ wurde. Die für die Einrichtung von Wohngruppen vorgesehenen Zuschüsse sind vor dem Aufwand, den die Pflegebedürftigen bzw. ihre Angehörigen erbringen müssen, nur ein Tropfen auf den heißen Stein.