Der Begriff Einkommensgrenze ruft bei zahlreichen Versicherten Verwirrung hervor. Er bezieht sich sowohl auf die Versicherungspflichtgrenze, als auch auf die Beitragsbemessungsgrenze. Diese beiden oft verwechselten Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen. In Bezug auf die private Krankenversicherung (PKV) ist lediglich die Versicherungspflichtgrenze relevant. Diese regelt, ob der Versicherte sich von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien und in die private Krankenversicherung wechseln kann. Für die gesetzliche Krankenversicherung spielt die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Rolle.
Das Verbraucherportal 1A Krankenversicherung informiert auf der Seite **1a-krankenversicherung*/private-krankenversicherung/einkommensgrenze rel= nofollow >*1a-krankenversicherung....sicherung/einkommensgrenze über die aktuellen PKV-Einkommensgrenzen:
- die Bedeutung der Versicherungspflichtgrenze
- die aktuelle Versicherungspflichtgrenze
- die Berechnung des Bruttojahresentgeltes
- Überschreitung und Unterschreitung der Einkommensgrenzen der PKV
- die besondere Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Einkommensgrenze der privaten Krankenversicherung. Gesetzlich versicherte Angestellte, die diese Grenze überschreiten, können in die PKV wechseln. Andere Berufsgruppen wie Beamte und Selbständige müssen bis auf wenige Ausnahmen keine Einkommensgrenze beachten. Die Versicherungspflichtgrenze wird immer zum 1. Januar angepasst.
Die PKV-Grenze im Jahr 2011 liegt bei 49.500 Euro, für 2012 bei 50.850 Euro jährlich. Angestellte können sich in der PKV versichern lassen, sofern ihr Bruttogehalt über der Grenze liegt und diese für mindestens ein Jahr überschritten wurde. Bei der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze wird die Versicherungspflicht zum Ende des Jahres aufgehoben. Wird diese Einkommensgrenze jedoch wieder unterschritten, setzt die gesetzliche Pflichtversicherung wieder ein.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Einkommensgrenze Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (oder andere Sozialversicherungen) erhoben werden. Bedeutend ist diese Grenze für Freiwillig- und Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze wird stets zum 1. Januar entsprechend der Grundlohnentwicklung angepasst.