GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München *grprainer* führt aus: Der BGH (BGH, Urteil vom 08.03.2012; Az.: I ZR 202/10) hat das Urteil des OLG München nun in der Revisionsinstanz aufgehoben und zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückgewiesen. Der BGH ist der Ansicht, dass sich die Gefahr, eine Fehlvorstellung bei dem Betrachter hervorzurufen, auf einen ganz erheblichen Teil der in Betracht kommenden Konsumenten beziehen muss. Erst dann sei eine unlautere Handlung zu bejahen. Nach der Ansicht des BGH ziehen die Kunden aus der Werbeangabe von Karstadt lediglich den Schluss, dass Karstadt den größten Umsatz in diesem Bereich erwirtschafte. Zwar erwirtschaften die einzelnen Filialen von Intersport insgesamt im Bereich Sportartikel einen größeren Umsatz, jedoch meint der BGH, dass nicht sicher sei, dass der Verbraucher diese Filialen auch insgesamt als einen Verbund begreife. Das OLG München muss sich daher nun zum Einen mit dieser Frage beschäftigen und zum Anderen entscheiden, ob nach dieser Beurteilung eine hinreichend große Anzahl von Kunden betroffen ist. Sollte dies verneint werden, dürfte die Werbung von Karstadt insgesamt nicht als irreführend begriffen werden.
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