



Die PrismaLife AG hat zahlreiche Versicherungsverträge verbunden mit Kostenausgleichsvereinbarungen abgeschlossen, aus denen Anleger häufig nicht nur jederzeit heraus kommen, sondern sogar alle eingezahlten Gelder zurück erhalten können.
Die PrismaLife AG verklagte eine Anlegerin, die aus wirtschaftlichen Gründen ihre Raten nicht mehr bezahlen konnte. Unsere Anwaltskanzlei vertrat die Anlegerin und wir erreichten vor dem Landgericht Dresden, dass die Klage der PrismaLife gegen unsere Mandantin abgewiesen wurde (Urteil vom 05.07.2011, Az. 8 O 2808/10). Diese Entscheidung des LG Dresden wurde in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Urteil Amtsgericht Dresden vom 13.10.2011, Az. 107 C 131/11), sodass wir von gefestigter Rechtsprechung ausgehen. Das Urteil vom Landgericht Dresden ist seit 29.11.2011 rechtskräftig.
Wie viele Anleger hatte auch unsere Mandantin bei der PrismaLife AG eine Nettopolice abgeschlossen. „Nettopolice“ bedeutet, dass Versicherungsvertrag und Vermittlerprovision nicht in einem Vertrag, sondern in zwei Verträge aufgespalten werden (Versicherung und sog. Kostenausgleichsvereinbarung). Das birgt für den Versicherungsnehmer das erhebliche Risiko, die Kosten auch dann vollständig zahlen zu müssen, wenn der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt oder gekündigt wird. Der Anleger zahlt dann – also unabhängig vom Bestand der Versicherung – dennoch die vollen Provisionen bzw. „Beraterkosten“.
Anleger, die ebenso seit 2008 Nettopolicen mit der PrismaLife AG abgeschlossen haben, sollten sich an eine spezialisierte Anwaltskanzlei wenden und ihre Ansprüche prüfen lassen.
Anwaltskanzlei Arnold
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