Ist Ihr Kind entführt oder Ihnen entzogen worden?
Häufig befindet sich dann der zurückgebliebenen Elternteil in einer dramatischen emotionalen Situation. Dennoch heißt es schnell handeln. Oft zögern die zurückgebliebenen Elternteile Hilfe anzunehmen. Doch jede Verzögerung erschwert die Rückführung des Kindes. Zögern Sie daher nicht mit uns in Kontakt zu treten. Schildern Sie uns Ihre ganz persönliche Situation – per Mail, per Telefon oder per Fax. Wir sind hier um Ihnen zu helfen. Unsere Mitarbeiter wissen um Ihre schwierige persönliche Situation in solchen Momenten. Die Umstände einer Kindesentführung sind immer ganz individuell. In einem ersten Kontakt benötigen wir einige Angaben zu Ihrer persönlichen Situation.
Angaben zu dem entführten Kind / er wie Alter, Geschlecht etc.
* Wie ist das Sorgerecht geregelt?
* Befindet / befinden sich der Pass / die Pässe des Kindes / der Kinder in Ihrem Besitz?
* Haben Sie bereits rechtliche Schritte eingeleitet oder einen Anwalt eingeschaltet?
Nach diesem ersten Kontakt ergeben sich häufig noch weitere Fragen zu den Details, welche wir mit Ihnen klären werden.
Nach einer gründlichen Analyse der uns vorliegenden Informationen werden Sie von uns eine erste Antwort zur Einschätzung Ihrer individuellen Situation erhalten und welche weiteren Schritte zu unternehmen sind. Die körperliche Unversehrtheit und das emotionale Wohlbefinden Ihres Kindes stehen bei all unseren Bemühungen immer an erster Stelle. Wir können Ihnen selbstverständlich nicht die Details einer Kindesrück(ent)führung darlegen. Auch werden wir Ihnen keine Details zu den beteiligten Personen preisgeben. Eines können wir jedoch versichern, die Beteiligten entsprechend nicht dem Klischee gängiger Actionhelden.
Abhängig vom Zufluchtsland, in welchem sich das Kind nach der Entführung / durch den Entzug befindet, sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten. Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens bzw. des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens handelt.
Mit den Vertragsstaaten der oben genannten Übereinkommen sind Regelungen getroffen, wie in Fällen von Kindesentführungen in dieses Land bzw. in Fällen von Kindesentzug von Kindern anderer Staatsangehörigkeit in diesem Land zu verfahren ist. Doch auch wenn es hier zwischenstaatliche Übereinkommen gibt, ist nicht immer gewährleistet, dass die örtlichen Gerichte und Behörden auch im Sinne der Übereinkommen entscheiden. Landeseigene Gesetze, Regelungen, Gewohnheiten, und persönliche Beziehungen werden nicht selten über internationales Recht gestellt. Häufig wird in Sinne der eigenen Staatsbürger gegen internationales Recht entschieden.
Wenn Sie sich die Mühe machen die Texte der Übereinkommen zu studieren, werden Sie zudem auch viele Lücken finden, die geschickt ausgenutzt werden. Die Statistiken des Bundesamtes >> für Justiz treffen hierzu eine eigene Aussage. ( Der Link befindet sich auf unserer Webseite )
Wird das Kind hingegen in einen Nichtvertragsstaat der genannten Abkommen verbracht bzw. dort zurückgehalten, sind die rechtlichen Möglichkeiten sehr gering. Die Bundesrepublik Deutschland hat keine rechtlichen Möglichkeiten bei der Regierung des entsprechenden Staates die Herausgabe des Kindes zu verlangen. Hier gibt es nur die Möglichkeit die Gerichte bzw. Behörden des Zufluchtslandes um Hilfe zu ersuchen, gegebenenfalls mit Hilfe eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Dem zurückgebliebenen Elternteil steht es frei die Hilfe der deutschen Behörden in Anspruch zu nehmen oder sich direkt an die Behörden bzw. Gerichte des Zufluchtslandes, gegebenenfalls durch Beauftragung eines Rechtsanwalt zu wenden.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass das ausländische Recht ebenso wie die Behörden und Gerichtsverfahren erheblich von den deutschen abweichen können. Die Aussicht auf Erfolg eines entsprechenden Gesuchs bzw. einer Klage können jedoch abhängig von den örtlichen Regelungen sehr gering sein. Beispielsweise sprechen einige Staaten Müttern kein oder nur ein eingeschränktes Sorgerecht zu.
Auch wenn Sie meinen bereits alle Maßnahmen zur Rück(ent)führung Ihres Kindes unternommen zu haben, sollten Sie nicht zögern Kontakt auf zu nehmen.
Möglicherweise gibt es noch einen Weg.
Vertrauen auch Sie auf die Erfahrung der Privatermittler der
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