Bisher war es in einer Vielzahl von Mietverträgen üblich, dass der Vermieter im Rahmen einer so genannten Farbwahlklausel festlegt, in welcher Farbe Fenster und Türen im Innenbereich gestrichen werden müssen. Der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Vorgehen jetzt für rechtswidrig erklärt und damit die Rechte von Mietern gestärkt. Das Immobilienportal **myimmo* rel= nofollow >**myimmo* berichtet über die Einzelheiten.
Eine Wohnung mieten ( **myimmo*/ratgeber/lexikon/wohnung-mieten rel= nofollow >**myimmo*/ratgeber/lexikon/wohnung-mieten ) ist das eine, einen rechtsgültigen Mietvertrag ohne fragwürdige Klauseln zu unterschreiben das andere. Oftmals versuchen Vermieter im Rahmen rechtswidriger Klauseln ihren Mietern unzulässige Pflichten und Aufgaben aufzubürden. Eine solche Klausel hat der BGH in Karlsruhe jetzt kassiert.
Geklagt hatte eine Berliner Vermieterin, die vor Gericht durchsetzen wollte, dass ihre Mieterin im Rahmen der üblichen Schönheitsreparaturen sämtliche Türblätter und -rahmen sowie Fensterflügel und -rahmen während der Mietszeit in Weiß streicht. Nachdem sich die Mieterin weigerte, entschloss sich die Vermieterin ihre Rechtsauffassung vor Gericht durchsetzen zu lassen. Der Klageweg erstreckte sich vom Amts-, über das Landgericht bis zum BGH. In jeder Instanz scheiterte die Klägerin. Farbwahlklauseln in Mietverträgen sind damit nicht rechtens.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung des BGH. Entscheidend bei dem Urteil sei, dass dem Mieter weder die Farbe von Türen und Fensterrahmen noch die Art der Tapete vorgeschrieben werden kann.
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