Um einen Mietvertrag vorzeitig beenden zu können, lassen sich manche Mieter recht fantasievolle Geschichten einfallen. Jedoch sollten sie die Regelungen des Mietrechts nicht unterschätzen. Findige Vermieter wissen sich sehr wohl gegen solche Tricks zu wehren, wie kürzlich ein Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe bewies. Das Immobilienportal *myimmo*berichtet und klärt Mieter wie Vermieter über ihre Recht und Pflichten auf.
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter eines Einfamilienhauses eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses gewünscht. Der Vermieter stimmte dem zu, unter der Bedingung, dass entsprechend ein Nachmieter gesucht ( **myimmo*/ratgeber/lexikon/nachmieter-gesucht rel= nofollow >*myimmo*/ratgeber/lexi...lexikon/nachmieter-gesucht ) werden soll. Als die Suche ergebnislos blieb, täuschten die raffinierten Bewohner die eigenen Eltern als Untermieter vor, ohne den Vermieter von dem Verwandtschaftsgrad in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter lehnte eine Untervermietung ab, jedoch ohne spezifische Gründe zu nennen. Daraufhin machten die Mieter von ihrem Recht Gebrauch, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied jedoch, dass das außerordentliche Kündigungsrecht unwirksam ist, wenn bei den Untermietern kein Interesse besteht, die Wohnung tatsächlich zu benutzen. Davon war bei den Eltern des Paares auszugehen, die augenscheinlich nur der Täuschung des Vermieters dienen sollten.
Entscheidend bei dem Fall war, dass die Bewohner des Hauses ihren Vermieter nicht über den Verwandtschaftsgrad zu den vermeintlichen Untermietern in Kenntnis setzten. Die Kündigung verstieß somit gegen Treu und Glauben. Es bestand demnach keine Zwangslage bei den Mietern, die zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt hätte. Über das wirkliche Nutzungsinteresse der erfundenen Untermieter muss nun das Berufungsgericht entscheiden.
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