Die zeitlich beeinträchtigte oder dauerhaft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bezeichnet man als Verdienstausfall bzw. als Verdienstausfallschaden. Häufig treten diese beiden genannten Situationen nach Unfällen auf.
Bei der Bearbeitung und Prüfung der Korrektheit des Verdienstausfalles schaltet sich das Gericht ein, dass üblicherweise unter Mithilfe eines Sachverständigen unfallunabängige Faktoren von den Folgen des Unfalls abgrenzt. Die Konjunkturentwicklung und die Fehldispositionen im Betrieb sind nur zwei dieser Faktoren. Gemäß und unter der Berücksichtigung der §§ 252 BGB, 287 ZPO sind Gerichte im Stande den enstandenen Verdienstausfallschaden des klägers zu schätzen.
Der Gutachter beschäftigt sich fortan mit der Aufgabe genau heraus zubekommen ob der Anspruchsteller (AS) tatsächlich einen Verdienstausfallschaden zu beklagen hat und wie sich das vom Anspruchsteller betriebene Unternehmen entwickelt hätte. Hierzu ist eine gutachterliche Prüfung notwendig. In dieser Prüfung ist es dringend notwendig, dass konkrete Tatsachen dargelegt und bewiesen werden.
Geht es darum den Erwerbsschaden eines selbstständig Tätigen festzustellen muss unter Bedingungen der §§252 BGB,287 ZPO an die Geschäftsentwicklung der letzten Jahre angeknüpft werden. Aus den Geschäftsentwicklungen der letzten Jahre kann der Sachverständige unter Umständen wichtige Anhaltspunkte entnehmen. Diese Anhaltspunkte könnten im Idealfall dazu führen das der Sachverständige erkennt was für einen Gewinn der Geschädigte ohne den Unfall erzielt hätte. Daraus lässt sich dann die entstandene Schadenssumme ablesen.