GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München *grprainer* erläutert: Der BGH hat entschieden, dass die Beklagte bezüglich der Frage, ob es sich bei der Ware, die sie vertreibt, um Fälschungen handelt, beweispflichtig bleibt. Sie muss somit darlegen, dass sie mit Originalware gehandelt hat. Der Markeninhaber muss allerdings Anhaltspunkte liefern, dass die Produkte gefälscht sind. Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall gelungen, so dass der Beklagte beweisfällig blieb. Der BGH hat die Sache an das zuständige OLG zurückgewiesen. Dieses wird sich nun mit der Frage beschäftigen müssen, ob die von der Beklagten vertriebenen Schuhe Originalmarkenschuhe waren.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens der Originalmarkenschuhe auf dem europäischen Markt soll ebenfalls die Beklagte beweispflichtig sein. Allerdings ist es der Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass sie die Schuhe von einem slowenischen Vertriebspartner der Klägerin erworben hat. Der Einwand der Erschöpfung des Markenrechts lief damit leer.
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