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RA Ulrike Köllner
München
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Gericht entzieht renitenter Mutter Sorgerecht
(Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 01.12.2009)
Das Oberlandesgericht München stellt schwerwiegende Verfahrensmängel und Verletzung der Aufklärungspflicht fest, ohne sich zu einer schnellen Entscheidung veranlasst zu sehen.
Obwohl weder eine Verfahrenspflegerin die Interessen des Kindes vertritt noch ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Vaters eingeholt wurde, durfte das Kind bis jetzt nicht zur Mutter zurück.
Die Vorgehensweise des Amtsgerichts, durch Übergabe des Kindes im Gerichtsgebäude Fakten zu schaffen, wird offensichtlich gebilligt. Die Anhörung des Kindes am 25.11.2009 und die darauffolgende Verhandlung, bei der über ein Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 09.11.2009 gesprochen werden sollte, war eine ganz offensichtliche Farce, da der Vater schon vor dieser Verhandlung den Schulwechsel vorbereitet hatte. Das Gericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör, eine der Grundlagen unseres Rechtsstaats, massiv verletzt.
Nach dem Gerichtstermin war der Vater mit dem Kind in Absprache mit Gericht und Jugendamt trotz Schulpflicht eine Woche verreist, ohne dass irgendjemand die Mutter, die in großer Sorge war, informiert hätte.
Bis zum heutigen Tag konnten sich Mutter und Sohn seit der traumatischen Gerichtsverhandlung nicht sehen und nicht einmal sprechen, da der Sohn vom Vater abgeschottet wird.
Das Kind hat während des Verfahrens mehrfach geäußert, es wolle den Vater erst dann wieder besuchen, wenn er nicht mehr schlecht über die Mutter rede. Wenige Minuten, ehe der Zehnjährige dem Vater ausgehändigt wurde, hatte das Kind der Richterin gesagt, es wolle nicht zum Papa umziehen. Das Gericht ignorierte den ausdrücklichen Wunsch des Kindes bei der Mutter zu bleiben.
Der Sohn sagt zu Klassenkameraden, er wolle zur Mutter zurück.
Die Großmutter väterlicherseits setzt sich dafür ein, dass das Kind zur Mutter zurückkommt. Sie halte es für extrem bedenklich, dass ihr Enkel in der alleinigen Obhut ihres Sohnes sei.
Die Mutter berichtet, ihr Ehemann sei vor der räumlichen Trennung gegen sie gewalttätig gewesen und habe sie bedroht. Nach räumlicher Trennung verfolgte er sie mit Handy-Ortungen. Er zahlte keinen Kindesunterhalt und verursachte ausufernde Streitigkeiten, weil er Arztrechnungen des bei ihm privat versicherten Kindes nicht bezahlte. Er verweigerte die Zustimmung zur Behandlung seines Sohnes durch einen Kinderpsychologen und brach ein gerichtliches Mediationsverfahren, das den Umgang regeln sollte, ab. Ein Polizeieinsatz, mit dem der Vater den Umgang erzwingen wollte, erschreckte den Sohn.
Die Umgangskontakte waren durch das Verhalten des Vaters massiv beeinträchtigt. Die Mutter zog aus
Geldmangel in einen 20 km entfernten Ort in eine billigere Wohnung und ließ das Kind in den Sommerferien
die Grundschule wechseln. Deshalb wurde der Mutter das Kind ohne jede Vorbereitung weggenommen.
Das Kindeswohl sei durch den mangelnden Umgang mit dem Vater massiv gefährdet.
Das durch das Grundgesetz geschützte Elternrecht der Mutter und Persönlichkeitsrecht des Kindes sind nicht
nur durch die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch durch den Zeitablauf ohne Eilentscheidung beeinträchtigt.
Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, der sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen….. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu.
Bundesverfassungsgericht vom 18.05.2009, 1 BvR 142/09